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Vor dem Abschluss eines Mietvertrags müssen Interessenten viele Fragen beantworten. Nicht alle sind berechtigt. Manche hingegen schon, wie eine Entscheidung des Landgerichts Lüneburg zeigt (Az.: 6 S 1/19).
Schummeln sollten angehende Mieter demnach nicht bei Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Andernfalls ist eine Kündigung des Mietvertrags gerechtfertigt.
Angaben in der Selbstauskunft - schuldenfrei
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann eine Ein-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietpreis von 256 Euro gemietet. Bei der Selbstauskunft gab der Mieter an, schuldenfrei und ohne laufende Zahlungsverpflichtungen zu sein.
Kündigung wegen falschen Angaben in der Selbstauskunft
Etwa ein Jahr nach Abschluss des Mietvertrags wurde jedoch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis daher wegen der falschen Angaben in der Selbstauskunft.
AG: Bagatellgrenze muss überschritten werden
Das Amtsgericht Celle gab zunächst dem Mieter Recht. Die Richter begründeten das damit, dass die Miete eine Bagatellgrenze überschreiten müsse. Erst dann seien Fragen zu Zahlungsverpflichtungen zulässig.
Das LG sah das anders
Berücksichtigte man eine Bagatellgrenze, würden kleine Vermieter benachteiligt. Durch die falschen Angaben in der Selbstauskunft sei das Verhältnis zwischen den Parteien unumkehrbar erschüttert worden, so dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.
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