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Der Kläger hatte den TSV 1860 zunächst auf 1860 Euro Schmerzensgeld für den entstandenen „emotionalen Schaden“ verklagt, weil er sich als sehbehinderter gegenüber den Gehbehinderten diskriminiert fühlte.
Kläger forderte Gleichbehandlung von behinderten
Nachdem der Drittligist die Kosten der Eintrittskarte von 16,50 Euro zwischenzeitlich erstattet hatte, reduzierte er den Betrag auf 1843,50 Euro. Zugleich wollte er per Unterlassungsklage erreichen, dass der Verein künftig alle Schwerbehinderten gleich behandeln müsse. Dies wies das Gericht entsprechend ebenfalls zurück. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kosten entstanden bei externem Online-Portal
Die Richter des Landgerichts München I stellten in ihrem Urteil jedoch fest, dass die „Löwen“, wie der Verein auch genannt wird, keinen Unterschied nach Art der Behinderung machten. Dass die Begleitkarte nicht kostenlos war, habe lediglich daran gelegen, dass der Mann die Karten über ein externes Portal statt direkt bei den Sechzigern bezogen hatte.
Freikarten müssen direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden
„Freikarten für Begleiter von Inhabern eines entsprechenden Behindertenausweises gibt der Verein generell nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch nicht erschöpft ist“, teilte das Gericht mit. Diese Regelung gelte unterschiedslos für alle Betroffenen, somit werde auch niemand diskriminiert.
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