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Kartellrecht, Verbraucherecht und Verwaltungsrecht | 19.05.2021

Hotel­buchungen im Internet

Buchungs­portale dürfen Hotels nicht mehr mit Bestpreis­klauseln binden

BGH kippt Bestpreis­klausel von Booking.com

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2021, Az. KVR 54/20)

Viele Tausende Hotels im Überblick, mit aktuellen Fotos und Gäste-Bewertungen - das bieten Internet-Plattformen wie Booking.com. Was nicht allen Nutzern klar sein dürfte: Diesen Service zahlen sie beim Zimmerpreis mit. Jetzt sichert ein Urteil mehr Wettbewerb.

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Hotels, die sich auf Buchungs­portalen wie Booking.com präsentieren, können ihre Zimmer auf der eigenen Internet­seite ungestraft günstiger anbieten. Der Kartell­senat des Bundes­gerichts­hofs (BGH) entschied am Dienstag in Karlsruhe, dass die Plattformen dies nicht über sogenannte Bestpreis­klauseln in ihren Verträgen unterbinden dürfen. Damit gehören solche Klauseln auf dem deutschen Hotelmarkt endgültig der Vergangenheit an. (Az. KVR 54/20)

Für jede erfolgreiche Vermittlung gibt es eine Provision

Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unter­künften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das mit einkalkuliert - der Nutzer zahlt also indirekt. Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein.

„Weiten“ Bestpreisklauseln bereits seit 2015 rechtskräftig verboten

Portale wie Booking und HRS hatten ihren Partner­hotels ursprünglich ganz untersagt, ihre Zimmer irgendwo anders günstiger anzubieten. Solche „weiten“ Bestpreis­klauseln sind bereits seit 2015 rechts­kräftig verboten. Booking hatte daraufhin auf eine „enge“ Klausel umgestellt, die sich nur auf die hoteleigene Seite bezog. Auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb - also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption - durften die Hotels günstigere Preise anbieten. Es war aber verboten, dafür im Internet zu werben.

OLG hielt „enge“ Klausel für notwendig

Das Bundes­kartellamt hatte Booking Ende 2015 auch diese „enge“ Klausel für den deutschen Markt untersagt. Aber das Oberlandes­gericht (OLG) Düsseldorf kippte diese Verfügung 2019. Die Richter dort hielten die Klausel für notwendig: Ohne sie würden die Hotels die Breiten­wirkung von Booking.com nur nutzen, um Interessenten von dort auf ihre Seite zu locken - und sich die Provision sparen.

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BGH stellt Verbot wieder her

Mit dem Urteil des BGH ist das Verbot nun wieder­hergestellt. Faktisch ändert sich damit erst einmal nichts, denn Booking hatte auch nach der Düsseldorfer Ent­scheidung weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief. Nun ist aber klar, dass sie nicht wieder­eingeführt werden darf, auch nicht von anderen Portalen.

Die Richterinnen und Richter des Karlsruher Kartell­senats halten es zwar nicht für ausgeschlossen, dass es Nutzer gibt, die gern in der großen Auswahl auf Booking.com stöbern, das gewählte Hotel dann aber anderswo billiger buchen. Nach einer Marktstudie des Kartellamts machen sich aber erstaunlich wenige Verbraucher diese Mühe.

Bestpreisklauseln beschränken den Wettbewerb

Für den Senat wiegt außerdem schwerer, dass die Klausel den unabhängigen Online-Vertrieb der Hotels erheblich behindere. „Das ist eine Wettbewerbs­beschränkung“, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck bei der Urteils­verkündung. Gleich­zeitig sind die Richter überzeugt, dass Booking auch ohne die Klausel auskommt. Das Unternehmen mit Sitz in Amsterdam habe seine Position als Markt­führer in Deutschland in den vergangenen Jahr trotz Verbots ausgebaut.

Bundeskartellamt begrüßte die Entscheidung

Bestpreis­klauseln könnten sich zum Nachteil der Anbieter auswirken und höhere Verbraucher-Preise bedeuten, sagte Präsident Andreas Mundt. „Der Bundes­gerichts­hof hat den Weg dafür geebnet, dass wir einen jeweils nach Branche und Markt­position der Plattform differenzierten kartell­rechtlichen Blick auf solche Klauseln werfen können.“

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Booking äußerte sich enttäuscht

Die Plattform übersetze die Inhalte der Partner­unterkünfte in viele Sprachen, investiere Millionen in Werbung und kümmere sich um den Kunden­service. „Im Gegenzug für diese Dienst­leistungen halten wir es für fair, dass Hotels auf Booking.com mindestens den gleichen Preis wie auf ihrer eigenen Website angeben.“

Hotelverband Deutschland erstattete Anzeige

Der Hotel­verband Deutschland (IHA), der das Verfahren gegen Booking mit einer Anzeige angestoßen hatte, freute sich über den Ausgang. „Wir setzen darauf, dass Booking.com nun die Vorgaben des deutschen und europäischen Kartell­rechts endlich respektiert, seinen Geschäfts­betrieb hieran rechts­konform ausrichtet und auch weitere Versuche der wettbewerblichen Knebelung oder Hinter­gehung seiner Hotel­partner aufgibt“, sagte Haupt­geschäftsf­Ã¼hrer Markus Luthe.

Hotels fordern bereits Schadenersatz wegen der früher verwendeten „weiten“ Bestpreisklauseln

Wegen der früher verwendeten „weiten“ Bestpreis­klauseln„ klagen rund 2000 Hotels bereits beim Berliner Landgericht gegen Booking und fordern Schaden­ersatz. Der IHA, der die Sammelklage unterstützt, war vor dem BGH-Urteil davon ausgegangen, dass eine Untersagung der „engen“ Klausel den Schaden noch steigern könnte. Mit HRS hatte sich der Verband 2019 außer­gerichtlich auf eine Ent­schädigung in Höhe von 4 Millionen Euro an rund 600 Hotels geeinigt.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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