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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 21.01.2022

Zustellung Bußgeld­bescheid

Bußgeld­bescheid: Reicht WhatsApp-Nachricht für Zustellung?

Bei einer elektronischen Kopie sind Scans, Fotokopien, Telefaxe ausreichend

(Amtsgericht Trier, Urteil vom 27.11.2020, Az. 35a OWi 52/20)

Ärgerlich, wenn ein Bußgeld zu bezahlen ist. Aber wann gilt der als zugestellt? Was, wenn Beschuldigte mittlerweile umgezogen sind. Reicht dann eine Info darüber via WhatsApp?

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Erhalten Autofahrer einen Bußgeld­bescheid nur als Foto per WhatsApp, gilt er als nicht zugestellt. Das gleiche ist der Fall, wenn ihnen vom Bescheid nur erzählt wird. Um wirksam zu sein, müssen sie das Dokument selbst oder eine vollständige Kopie davon in Händen halten können. Das Original ist nicht erforderlich. Als elektronische Kopie muss es zum Beispiel als Scan, Fotokopie oder Telefax vorliegen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 35a OWi 52/20) des Amts­gerichts Trier.

Mutter schickt den Bescheid weiter - als Foto per WhatsApp

Im diesem Fall ging es um einen Mann, der einen Bußgeld­bescheid an seine Melde­anschrift bei seiner Mutter zugeschickt bekam. Er selbst war aber umgezogen, hatte sich aber noch nicht umgemeldet. Vom Bescheid schickte die Mutter ihrem Sohn ein Foto per WhatsApp. Dieses zeigte die obere Hälfte des Bescheids. Es kam zum Streit darüber, ob der Bescheid dem Mann wirksam zugestellt worden sei, was ein Gericht klären musste.

AG verneint Wirksamkeit des Bescheids

Es entschied, dass der Bescheid nicht wirksam sei. Den Einwurf in den Briefkasten der Melde­adresse ist eine sogenannte Ersatz­zustellung, da nicht direkt an die betroffene Person zugestellt wurde. Das setze laut Gericht voraus, dass die Person auch tatsächlich dort wohnt. Das war hier nicht mehr der Fall. Und auch das Foto reichte nicht aus.

Welche Formen der Kopie sind ausreichend?

Bei sogenannten Zustellungs­mängeln gelte der Bescheid dann als zugestellt, wenn der den Betroffenen tatsächlich zugänglich gemacht wurde. Eine mündliche Information darüber reicht nicht aus. Das Original sei aber nicht erforderlich. Bei einer elektronischen Kopie sind Scans, Fotokopien, Telefaxe ausreichend, erläutern die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte. Ein Foto sei aber kein Scan und genüge nicht der Schriftform.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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