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Grundsatz der Verhältnismäßig bleibt gewahrt
Nach Auffassung des Gerichts verletzt das Verbot das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Antragstellerin nicht. Bei der Beschränkung handele es sich um eine im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit getroffene Maßnahme, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre. Sie diene dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit wie möglich vorzubeugen.
Zusammenkünfte mit begrenzter Teilnehmerzahl gestattet
Nach der aktuellen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus dürfen nichtöffentliche Zusammenkünfte grundsätzlich nicht stattfinden. Sie sind im privaten oder familiären Bereich ausnahmsweise gestattet, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die Teilnehmerzahl auf 20 Personen begrenzt ist.
Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nur mit begrenzter Teilnehmerzahl möglich
Nach Ansicht des Gerichts erscheint es plausibel, dass die tatsächliche Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln bei Zusammenkünften im privaten Bereich nur bei einer sehr überschaubaren Anzahl von Teilnehmenden noch mit einer gewissen Verlässlichkeit erwartet werden könne.
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