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Verwaltungsrecht | 26.05.2020

Hochzeits­feier

Corona-Pandemie: Hochzeits­feiern in Berlin weiterhin nur im kleinen Kreis möglich

Maximal 20 Personen sind zugelassen

(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22.05.2020, Az.1 4 L 144.20)

Hochzeits­feiern sind in Berlin wegen der Corona-Pandemie weiter vorerst nur in kleinem Kreis von maximal 20 Personen möglich. Das hat das Verwaltungs­gericht Berlin entschieden (VG 14 L 144.20). Es hat damit den Eilantrag einer Antrags­tellerin abgelehnt, die ihre Hochzeit Ende Mai mit 80 Gästen feiern wollte.

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Grundsatz der Verhältnismäßig bleibt gewahrt

Nach Auffassung des Gerichts verletzt das Verbot das Grundrecht der allgemeinen Handlungs­freiheit der Antrags­tellerin nicht. Bei der Beschränkung handele es sich um eine im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit getroffene Maßnahme, die den Grundsatz der Verhältnism­äßigkeit wahre. Sie diene dem legitimen Zweck, Neu­infektionen mit dem Coronavirus soweit wie möglich vorzubeugen.

Zusammenkünfte mit begrenzter Teilnehmerzahl gestattet

Nach der aktuellen Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus dürfen nicht­öffentliche Zusammen­künfte grund­sätzlich nicht stattfinden. Sie sind im privaten oder familiären Bereich aus­nahmsweise gestattet, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind und die Teilnehmer­zahl auf 20 Personen begrenzt ist.

Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nur mit begrenzter Teilnehmerzahl möglich

Nach Ansicht des Gerichts erscheint es plausibel, dass die tatsächliche Einhaltung der Abstands- und Hygiene­regeln bei Zusammen­künften im privaten Bereich nur bei einer sehr überschaubaren Anzahl von Teilnehmenden noch mit einer gewissen Verlässlichkeit erwartet werden könne.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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