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Personen mit Schwerbehinderung können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Eine Voraussetzung: Betroffene haben dauerhaft einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 und können wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen. Die Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe rechtfertigt die Befreiung aber nicht. So eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück (Az.: S 30 SB 245/18).
Gehbehinderter beantragt Merkzeichen RF
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 90 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) anerkannt. Auch hat er den Pflegegrad 1. Der Kläger wollte auch das Merkzeichen „RF“, das bedeutet die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Er begründete dies mit einer Muskelerkrankung. Auch gehöre er aufgrund seiner Vorerkrankungen und seines Alters zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko, an Covid-19 zu erkranken. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen könne ihm daher nicht zugemutet werden.
Das Sozialgericht wies die Klage ab
Der Mann müsse weiter den Rundfunkbeitrag zahlen. Der Grundgedanke für das Merkzeichen RF sei der Umstand, dass behinderte Menschen nur zu Hause Radio hören und fernsehen. Der dafür zu zahlende Rundfunkbeitrag sei dann ein behinderungsbedingter Nachteil, von dem sie befreit würden.
Nicht allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen
In diesem Fall sei der Kläger nicht allgemein vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen. Vor der Corona-Pandemie hatte der Kläger noch gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen unter anderem angegeben, dass er sonntags regelmäßig einen Gottesdienst besuche. Eine praktische Bindung an das Haus bestehe daher nicht.
Zugehörigkeit zur Corona-Risikogruppe begründet keine Befreiung von Rundfunkgebühren
Auch seine Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe ändere nichts. Öffentliche Veranstaltungen fänden aufgrund der Pandemie ohnehin nicht oder nur eingeschränkt statt. Und dies beträfe alle Bürger.
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