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Damit hoben die Richter ablehnenden Bescheide des Jobcenters und des Sozialgerichts Nordhausen auf. Die Entscheidung ist den Angaben zufolge nicht anfechtbar.
Antrag auf Kostenübernahme wegen coronabedingten Schließung der Schule
Die Mutter des Mädchens, das die 8. Klasse besucht, hatte die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht beantragt. Sie begründete dies damit, dass ihre Tochter nach der coronabedingten Schließung der Schule ohne ein internetfähiges Gerät nicht auf die Thüringer Schulcloud zugreifen könne. Sie forderte die Kostenübernahme, weil diese nicht durch den Regelbedarf abgedeckt seien.
Jobcenter zur Kostenübernahme verpflichtet
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts an. Per einstweiliger Anordnung verpflichteten sie das Jobcenter, der Klägerin einen Computer mit Zubehör zur Verfügung zu stellen oder ihr 500 Euro für den Kauf der Ausrüstung zu erstatten.
Keinen Anspruch auf bestimmtes Gerät
Ohne Erfolg bliebe dabei die Klägerin mit der Forderung, ein bestimmtes Gerät zu einem höheren Preis erwerben zu dürfen. Sie müsse sich mit einem kostengünstigeren und gegebenenfalls gebrauchten Gerät zufriedengeben.
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