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Die Corona-Informationen auf der Webseite müssen dem Anerkenntnisurteil zufolge den Hinweis enthalten, dass Kunden Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben. Dieser Hinweis war nach Angaben der Verbraucherschützer zunächst derart versteckt, dass er kaum auffindbar gewesen sei.
Internetseite nach Urteil angepasst
Tui betonte, man habe als erstes großes Reiseunternehmen einen transparenten und digitalen Prozess für die Erstellung von Reiseguthaben mit Extrabonus beziehungsweise die Auszahlung von stornierten Reisen eingerichtet. „Dies war auch im Internet der Fall, nichtsdestotrotz haben wir im Oktober dem Urteil entsprechend die Internetseite angepasst.“
Kritik an Webseiten wegen Intransparenz zum Erstattungsanspruch
Vzbv-Vorstand Klaus Müller kritisierte dagegen: „Seit Beginn der Corona-Pandemie versuchen viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften Kunden das Geld für abgesagte Reisen nicht zu erstatten.“ Die Webseiten vermittelten oft den Eindruck, als hätten Kunden nur die Wahl zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung. „Tatsächlich ist der Erstattungsanspruch nach dem Gesetz vorrangig.“
Dutzende Reiseveranstalter und Airlines bereits abgemahnt
Die Verbraucherschützer haben nach eigenen Angaben seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil sie ihre Kunden auf „unzulässige Weise“ davon abhielten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. Fünf weitere Verfahren wurden demnach durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen der betroffenen Unternehmen abgeschlossen. Sechs Klagen seien noch vor Gericht anhängig.
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