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Familienrecht und Unterhaltsrecht | 05.08.2022

Corona-Über­brückungs­hilfe

Coronahilfe kann unterhalts­rechtliches Einkommen sein

Corona-Über­brückungs­hilfe erhöht die unterhalts­rechtliche Leistungs­fähigkeit des Unterhalts­schuldners und ist als reguläres Einkommen zu werten

(Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 31.03.2022, Az. 2 UF 23/22)

Wenn es um unterhalts­rechtliche Aus­wirkungen geht, werden Einnahmen aus der Corona-Über­brückungs­hilfe III anders gewertet als die Soforthilfe. Davon können Ex-Partner profitieren.

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Die Über­brückungs­hilfe III für Unternehmen, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen waren, wird bei der Ermittlung des unterhalts­rechtlichen Einkommens berücksichtigt. So lautet ein entsprechendes Urteil des Ober­landes­gerichts Bamberg.

Überbrückungshilfe führte Gastronomiebetriebe in die Gewinnzone

Im konkreten Fall stritt ein Ehepaar im Zuge seiner Scheidung um Unterhalts­ansprüche für die Zeit des Getrennt­lebens von Oktober 2018 bis März 2022. Der Mann ist selbst­ständig und betreibt eine Gaststätte. Er war der Meinung, nicht zahlen zu müssen. Durch Corona habe er deutlich geringere Einnahmen gehabt. Der Gewinn des Jahres 2021 sei nur aufgrund der Corona-Beihilfe zustande gekommen. Als Über­brückungs­hilfe III erhielt er 61.250 Euro.

Überbrückungshilfe III als unterhaltsrechtlichen Einkommen zu berücksichtigen

Das Gericht entschied: Der Mann muss einen rückständigen Trennungs­unterhalt in Höhe von 17.965,99 Euro zahlen. Denn die Über­brückungs­hilfe sei bei der Ermittlung des unterhalts­rechtlichen Einkommens zu berücksichtigen.

Die Begründung

Die Hilfe diene der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bei erheblichen Umsatz­ausfällen aufgrund von Corona. Da durch die staatliche Hilfe betrieb­liche Festkosten übernommen würden, erspare sich der Empfänger eigene Aufwendungen in gleicher Höhe.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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