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Mietrecht und Schadensersatzrecht | 07.02.2023

Schadens­ersatz

DB Netz haftet für eigen­verschuldete Verspätungen

Schadens­ersatz für Eisenbahn­verkehrs­unternehmen wegen verspäteter schuldhafter Bereit­stellung von Trassen

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.2023, Az. 2 U 88/21)

Die Betreiberin des deutschen Eisenbahn­netzes haftet gegenüber ihren Kunden für eigen­verschuldete Verspätungen. Das hat das Oberlandes­gericht Frankfurt in einem Verfahren einer Privatbahn gegen die DB Netz AG entschieden.

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Die Klägerin hatte gegen die Bahntochter zunächst 560.000 Euro Schaden­ersatz geltend gemacht, weil sie wegen wieder­holter Unpünktlichkeit im Personennah­verkehr von ihrem öffentlichen Auftrag­geber abgestraft worden war. Die Privatbahn mietet für ihr Angebot regelmäßig von der DB Netz sogenannte Zugtrassen, also das Recht, eine bestimmte Strecke zu einer bestimmten Zeit befahren zu dürfen.

DB Netz AG ordnete Verspätungen zum Teil eigenem Verantwortungsbereich zu

Bei Verspätungen nutzt der Netz­betreiber ein Code-System für die Ursachen. Die Richter tauchten tief in die einzelnen verspäteten Verbindungen ein und kamen zu dem Schluss, dass die DB Netz 60.000 Euro Schaden­ersatz zahlen müsse. In den dahinter­stehenden Fällen habe sie als Grund den Code für „Betriebs­planung/Betriebs­führung, Infrastruktur­technik und bauliche Gründe“ eingetragen. Bei den übrigen Verspätungen sei ihre eine Verant­wortlichkeit nicht nachgewiesen worden.

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Wegen der grund­sätzlichen Bedeutung des Rechts­streits ließ das OLG Revision beim Bundes­gerichts­hof zu. Das OLG bestätigte das Urteil der Vorinstanz beim Landgericht Frankfurt, mit dem beide Seiten nicht einverstanden waren.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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