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Mieter haben einen Anspruch darauf, ihre Wohnung unterzuvermieten. Zwar müssen sie den Vermieter um Erlaubnis bitten. Dieser darf aber nicht ablehnen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Größe der Wohnung, wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte zeigt (Az.: 25 C 16/20). Auch eine Einzimmerwohnung darf demnach untervermietet werden.
Vermieter versagte Erlaubnis zur Untervermietung
Die Mieterin wollte ihre Einzimmerwohnung für ein Jahr untervermieten, weil sie in diesem Zeitraum beruflich in Rom beschäftigt war. Daher bat sie die Vermieter um die Erlaubnis der Untervermietung. Dieser lehnte das allerdings ab. Die Mieterin kündigte daraufhin die Wohnung und verklagte die Vermieter wegen unberechtigter Verweigerung der Untermieterlaubnis auf Schadenersatz in Höhe des entgangenen Untermietzinses in Höhe von 2400 Euro.
Mieter hat wegen zu Unrecht verweigerte Untervermietung Anspruch auf Schadensersatz
Die Vermieter hätten die Untervermietung zu Unrecht verweigert, befand das Gericht. Denn das Gesetz sei großzügig auszulegen. Daher habe die Mieterin Anspruch auf Schadenersatz. Die Klägerin habe alle erforderlichen Angaben zur Untermieterin gemacht. Sie hätte zudem einen Schlüssel zur Wohnung behalten und auch ihre Möbel darin belassen und die Wohnung somit nicht vollständig aufgegeben. Dass es hier um eine Einzimmerwohnung gehe, ändere an den Umständen nichts.
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