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Die Erben sollten in einem Testament immer sehr genau benannt werden. Denn allgemeine Angaben wie „die Kinder“ lassen im Erbfall sonst einen Raum für Interpretationen. Daher sollten gerade Patchwork-Familien eindeutige Regelungen aufschreiben. Dies zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az.: 3 Wx 198/20). Hier hatte ein Ehemann in die Patchwork-Familie eine Tochter eingebracht, die Ehefrau zwei Kinder. Die Eheleute setzten in einem gemeinschaftlichen Testament „die Kinder“ als Schlusserben ein.
Tochter der Ehefrau beantragte einen Erbschein
Im Haushalt der Familie lebten zu diesem Zeitpunkt allerdings nur die Kinder der Ehefrau. Zur Tochter des Ehemanns bestand zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung dagegen kein Kontakt. Ein Sohn der Frau verstarb dann vor seiner Mutter, hinterließ aber selbst zwei Kinder - und im Schlusserbenfall beantragte schließlich die Tochter der Ehefrau einen Erbschein für sich und die beiden Kinder ihres Bruders.
Tochter des Ehemannes wollte den erlassenen Erbschein vor Gericht einziehen lassen
Die Tochter des Ehemannes wollte den daraufhin erlassenen Erbschein dann wieder einziehen lassen, hatte aber vor Gericht keinen Erfolg.
Tochter des Ehemannes ging leer aus
Das zuständige Nachlassgericht hatte bei der Auslegung des Testaments entschieden, dass mit „die Kinder“ nur die Kinder der Ehefrau gemeint waren. Denn nach Ansicht des Gerichts wird mit dieser Aussage auf die Kinder abgestellt, die im eigenen Haushalt leben. Außerdem habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nur ein rudimentärer Kontakt zum Vater bestanden. Daher habe die Beschwerde der Frau vor dem OLG keinen Erfolg.
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