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Arbeitsrecht | 02.05.2023

Sachbeschädigung

Dashcam-Video einer Sachbeschädigung als Beweis zulässig?

Aufzeichnung ohne Anlass trotz Verstoß gegen den Datenschutz zulässig

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2023, Az. 13 Sa 624/22)

Wer sein Auto mutwillig zerkratzt vorfindet, kann ohne Zeuginnen oder dingfest gemachte Täter auf dem Schaden sitzen­bleiben. Aber was geschieht, wenn es ein Video der Sachbeschädigung gibt?

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Dashcams sind kleine Kameras für die Wind­schutz­scheibe oder das Armaturen­brett, die das Verkehrs­geschehen aufzeichnen. Allerdings liegt bei einer Aufzeichnung ohne Anlass ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Bei einem entsprechendem Anlass wie einer Sachbeschädigung kann ein Gericht im Rahmen einer Interessen­abwägung die Daten aber zur Beweis­aufnahme durchaus zulassen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 13 Sa 624/22) des Landes­arbeits­gerichts Düsseldorf.

Auto zerkratzt - Hörte die Dashcam mit?

In dem Fall ging es um zwei städtische Mitarbeiter. Der eine stellte früh am Morgen sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der Stadt­verwaltung ab. Sein Kollege parkte sein Auto kurz danach ebenfalls dort. Als der erste am Vormittag zurück­kehrte, fand er an der Beifahrer- und Schiebetür Kratzer. Er beschuldigte den Kollegen und klagte auf Schaden­ersatz in Höhe von rund 1730 Euro.

Als Beweis wollte er entsprechende Aufnahmen seiner Dashcam einbringen, die die Aufzeichnung beginnt, sobald sich jemand dem Fahrzeug nähert. Die Videos zeigten zwar nicht die Sachbeschädigung. Doch auf der Tonspur seien Kratz­geräusche kurz nach dem Einparken des Kollegen zu hören. Intensität und Geräusch­muster würden für das mutwillige Zerkratzen durch den Kollegen sprechen.

Kratzgeräusche oder Schritte auf dem Eis?

Dieser bestritt die Tat. Vielmehr behauptete er, die aufgenommene Tonspur könnte auch seine Schritte auf dem vereisten Parkplatz oder das Einklapp­geräusch seines Seiten­spiegels wiedergeben. Zudem widersprach er der Verwertung der Aufnahmen der Dashcam. Diese hätte datenschutz­rechtlich unzulässige Bild- und Ton­aufnahmen gemacht.

Anlasslose Aufzeichnung dürfte trotz Datenschutzverstoß verwertet werden

Das Gericht war der Auffassung, die Aufzeichnung dennoch als Beweis heranziehen zu können. Zwar ist eine Aufzeichnung ohne Anlass durch eine Dashcam ein Verstoß gegen den Datenschutz. Doch bei der gebotenen Interessen­abwägung bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung führt das laut Gericht zu keinem Verbot als Beweis­mittel.

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Parteien schließen Vergleich

Das Gericht kündigte an, die Aufzeichnungen sowie die beiden Fahrzeuge genauer untersuchen zu wollen. Es schlug den beiden Parteien aber eine Ver­ständigung vor. Darauf gingen beide noch vor der Beweis­aufnahme ein. So zahlte der Beschuldigte die eine Hälfte des Schadens an den Kläger, die andere an eine gemeinnützige Organisation. Außerdem einigte man sich darauf, dass der Beklagte keine Schaden­ersatz­ansprüche gegenüber dem Kläger wegen eventueller Datenschutz­verstöße geltend machen kann.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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