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Internetrecht und Verfahrensrecht | 08.01.2020

Facebook

Deutsch-Kenntnisse vorhanden: Facebook muss einstweilige Verfügung nicht ins Englische übersetzt bekommen

OLG Düsseldorf verpflichtet Facebook zu Deutsch-Kenntnissen

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019, Az. I-7 W 66/19)

Facebook kann sich nicht darauf berufen, Gerichts­beschlüsse in deutscher Sprache nicht zu verstehen. Dies entschied das Oberlandes­gericht Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019, Az. I-7 W 66/19).

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Kläger erwirkt einstweilige Verfügung gegen Facebook

Ein Düsseldorfer hatte eine einstweilige Verfügung gegen Facebook erwirkt. Diese untersagte dem Unternehmen, einen Text, den er eingestellt hatte, zu löschen und ihn mit einer Sperre zu bestrafen. Außerdem verlangte der Kläger eine Kosten­erstattung in Höhe von 730 Euro.

Facebook verlangt Übersetzung der einstweiligen Verfügung

Die einstweilige Verfügung ließ er Facebooks Europa­zentrale in Irland zustellen. Doch das Unternehmen bestand auf einer englischen Übersetzung: In deutscher Sprache verstehe man den Inhalt nicht.

Nutzungsbedingungen Facebooks lassen auf Kenntnisse der deutschen Sprache schließen

Dies ließ das Oberlandes­gericht nicht gelten. Facebook stelle in Deutschland seine Plattform in deutscher Sprache zur Verfügung. Die Nutzungs­bedingungen seien ebenfalls in deutscher Sprache verfügbar. Diesen ließen sich auch gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen. Die Entscheidung ist rechts­kräftig.

Quelle: dpa/DAWR/kg

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