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Arbeitsrecht | 11.01.2023

Dienstliche Erreich­barkeit

Dienstliche SMS müssen in der Freizeit nicht gelesen werden

Recht auf Nicht­erreichbarkeit dient Gesundheits­schutz

(Landesarbeitsrecht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22)

Ein Arbeit­nehmer muss keine dienstlichen SMS in der Freizeit lesen. Das entschied das Landes­arbeits­gericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom September 2022. In dem Fall ging es um kurzfristige Dienst­plan­Ã¤nderungen für einen Notfall­sanitäter.

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Wesentlich geht es um die Frage, ob der Notfall­sanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienst­plan­Ã¤nderung für den Folgetag reagieren musste. Er war in zwei solchen Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht zu erreichen gewesen und meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als un­entschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung. Der Notfall­sanitäter zog vor das Arbeits­gericht (ArbG) und unterlag. In der Berufung entschied das LAG zugunsten des Mannes.

LAG: Kein treuwidriges Verhalten

Der Arbeitgeber musste nach Angaben des LAG damit rechnen, dass der Kläger die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nahm. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeit­gebers zu lesen. Der Kläger habe sich nicht treuwidrig verhalten, urteilte das LAG. Das Recht auf Nicht­erreichbarkeit diene neben dem Gesundheits­schutz des Arbeit­nehmers dem Persönlichkeits­schutz. „Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeits­rechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht.“

Gewerkschaft zufrieden mit Urteil

DGB-Bundes­vorstands­mitglied Anja Piel lobte die Ent­scheidung. Arbeitgeber, die von ihren Beschäftigten in der Freizeit Arbeit und Erreich­barkeit erwarteten, seien auf dem Holzweg. „Keine Arbeit­nehmerin und kein Arbeit­nehmer muss in der Freizeit SMS lesen oder sonstige Anfragen beantworten. Damit erbringt man nämlich Arbeits­leistung und das ist Arbeitszeit“, teilte Piel mit. Unbegrenzte Arbeitszeit und ständige Erreich­barkeit seien ungesund. „Arbeitgeber müssen Arbeit so organisieren, dass die Freizeit der Beschäftigten geschützt ist - das ist technisch ohne Weiteres möglich.“

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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