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Beamtenrecht | 18.08.2022

Versetzung in Ruhestand

Dienstunfähiger Beamter kann ohne betriebliches Ein­gliederungs­management (BEM) in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden

Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht rechts­widrig

(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. April 2022, Az. 2 LZ 537/21)

Passiert mir nicht? Eine Berufs­unfähigkeit kann jeden treffen - und zum vorzeitigen Ruhestand führen. Aber ist zuvor ein betriebliches Ein­gliederungs­management nötig?

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Wer als Beamter dienst­unfähig ist, kann in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Es muss vorher kein betriebliches Ein­gliederungs­management (BEM) durch­geführt werden. Das zeigt ein Beschluss des Ober­verwaltungs­gerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az: 2 LZ 537/21.

Mit BEM zurück in den Job?

Ein Haupt­brand­meister war von seinem Arbeitgeber dienst­unfähig geschrieben worden und daraufhin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Ein sogenanntes betriebliches Ein­gliederungs­management lehnte der Mann zunächst ab. Ziel des Verfahrens ist es, Arbeit­nehmern mit längerer Arbeits­unfähigkeit eine möglichst frühzeitige Rückkehr in ihre Tätigkeit zu ermöglichen.

Später verlangte der Kläger wiederum ein solches BEM-Verfahren, worauf sich der Dienstherr aber nicht mehr einließ. Schließlich klagte der Mann gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Seiner Meinung nach hätte vor der Versetzung ein BEM durch­geführt werden müssen - auch wenn er es zuvor abgelehnt hatte.

Beamtenrecht erlaubt Versetzung in Ruhestand

Sowohl das Verwaltungs­gericht als auch das Landes­verwaltungs­gericht kamen zu dem Entschluss, dass die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht rechts­widrig sei. Ein BEM sei dafür keine Voraussetzung. Der Arbeitgeber habe aufgrund des amts­Ã¤rztlichen Gutachtens sowie der arbeits­medizinischen Untersuchung rechtmäßig angenommen, dass der Kläger dauerhaft dienst­unfähig sei.

Wie das Gericht darlegte, gibt das Beamten­recht vor, dass ein Beamter, der wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienst­pflichten dauerhaft unfähig sei, in den Ruhestand versetzt werden könne.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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