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Arzneimittelrecht und Wettbewerbsrecht | 14.08.2020

Apotheken-Automat

DocMorris unterliegt vor dem BGH - Apotheken-Automat bleibt verboten

BGH wies mehrere Nicht­zulassungs­beschwerden von DocMorris ab

(Bundesgerichtshof, Beschlüsse von 30.04.2020, Az. I ZR 123/19 u.a.)

Es bleibt dabei: DocMorris darf in Deutschland keine Apotheken-Automaten betreiben. Die Versand­apotheke aus den Niederlanden wehrte sich bis zum Bundes­gerichts­hof (BGH) gegen das Verbot ihres bundesweit ersten Automaten in dem baden-württembergischen Örtchen Hüffenhardt. Die Karlsruher Richter ließen jedoch keine Revision zu und wiesen mehrere Nicht­zulassungs­beschwerden von DocMorris ab. (Az. I ZR 123/19 u.a.)

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Der Automat in der nord­badischen Gemeinde hatte im April 2017 kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke den Betrieb aufgenommen. Kunden konnten per „pharmazeutischer Video­beratung“ Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabe­schacht. Nur zwei Tage später schritt das Regierungs­präsidium Karlsruhe ein. Nach Klagen mehrerer Apotheker und des Landes­apotheker­verbands Baden-Württemberg verboten schließlich erst das Landgericht Mosbach, dann das Oberlandes­gericht (OLG) Karlsruhe den Automaten.

DocMorris wollte Überprüfung durch BGH erzwingen

Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Mit den Beschwerden wollte DocMorris trotzdem eine Über­prüfung durch die obersten Zivil­richter des BGH erzwingen. Für die ist der Fall aber auch so klar: Das Oberlandes­gericht habe rechtsfehler­frei fest­gestellt, dass das Vertriebs­modell nicht den Vorschriften genüge.

OLG beanstandete unter anderen die Zwischenlagerung der Medikamente

Das OLG hatte unter anderem beanstandet, dass die Medikamente in einem angeschlossenen Lager zwischen­geparkt wurden. Das unterscheide den Automaten auch von einer Versand­apotheke - dort komme erst die Bestellung durch den Kunden, dann werde das Medikament verschickt. Bei dem Apotheken-Automaten sei beispiels­weise nicht garantiert, dass die Medikamente sicher gelagert würden.

BGH hielt eine Vorlage an EuGH nicht für nötig

Mit diesen Gesichts­punkten habe sich DocMorris in den Beschwerden nicht auseinandergesetzt, befanden die BGH-Richter. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielten sie nicht für nötig.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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