Werbung
Der Automat in der nordbadischen Gemeinde hatte im April 2017 kurzzeitig in den umgebauten Räumen einer geschlossenen Apotheke den Betrieb aufgenommen. Kunden konnten per „pharmazeutischer Videoberatung“ Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen. Das Medikament fiel dann aus einem Ausgabeschacht. Nur zwei Tage später schritt das Regierungspräsidium Karlsruhe ein. Nach Klagen mehrerer Apotheker und des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg verboten schließlich erst das Landgericht Mosbach, dann das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Automaten.
DocMorris wollte Überprüfung durch BGH erzwingen
Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Mit den Beschwerden wollte DocMorris trotzdem eine Überprüfung durch die obersten Zivilrichter des BGH erzwingen. Für die ist der Fall aber auch so klar: Das Oberlandesgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Vertriebsmodell nicht den Vorschriften genüge.
OLG beanstandete unter anderen die Zwischenlagerung der Medikamente
Das OLG hatte unter anderem beanstandet, dass die Medikamente in einem angeschlossenen Lager zwischengeparkt wurden. Das unterscheide den Automaten auch von einer Versandapotheke - dort komme erst die Bestellung durch den Kunden, dann werde das Medikament verschickt. Bei dem Apotheken-Automaten sei beispielsweise nicht garantiert, dass die Medikamente sicher gelagert würden.
BGH hielt eine Vorlage an EuGH nicht für nötig
Mit diesen Gesichtspunkten habe sich DocMorris in den Beschwerden nicht auseinandergesetzt, befanden die BGH-Richter. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hielten sie nicht für nötig.
Werbung