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Arztrecht und Verfassungsrecht | 07.07.2020

Doktortitel

„Doktormacher“ klagt gegen Entzug seines Doktortitels und scheitert

Verfassungsbeschwerde jedoch nicht hinreichend substantiiert begründet und daher unzulässig

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.05.2020, Az. 1 BvR 2103/17)

Mehr als ein Jahrzehnt nach dem Auffliegen einer bundesweiten „Doktormacher“-Affäre hat das Bundesverfassungsgericht die Klage eines Verantwortlichen gegen den Entzug seines eigenen Titels abgewiesen. Der Beschluss wurde am 06.07.2020 in Karlsruhe veröffentlicht. Rechtlich wäre die Beschwerde demnach vielleicht sogar aussichtsreich gewesen. Wegen Begründungsmängeln erfüllte sie aber nicht die Annahmevoraussetzungen. (Az. 1 BvR 2103/17)

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Promotionswillige gegen Geld an Professoren vermittelt

Der Mann hatte als Geschäftsführer eines „Instituts für Wissenschaftsberatung“ in Bergisch Gladbach Promotionswillige gegen Geld an Professoren vermittelt. Nach Bekanntwerden des Skandals 2007 wurde er wegen Bestechung zu drei Jahren Haft und einer Geldstrafe verurteilt. In der Folge hatte ihm die Uni Bonn seinen von ihr verliehenen Doktortitel aberkannt. Der Mann war dagegen bis vors Bundesverwaltungsgericht gezogen, aber vergeblich.

Richter bezweifeln das Universitätssatzung als Grundlage für Entzug ausreicht

Die Verfassungsrichter deuten in ihrem Beschluss Bedenken an. Es sei „jedenfalls zweifelhaft“, ob eine Universitätssatzung als Grundlage für den Entzug eines Doktortitels wegen eines späteren Fehlverhaltens ausreiche. Im damaligen Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen habe zum Verhalten nach der Prüfung nichts gestanden. Wegen der Mängel gingen die Richter diesen Fragen aber nicht weiter nach.

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Quelle: dpa/DAWR/ku

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