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Die Richter in Luxemburg wiesen die Klagen gegen eine Genehmigung der Corona-Beihilfen durch die EU-Kommission ab. Der Beschluss der Kommission, mit dem die Hilfen genehmigt wurden, verstoße weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, hieß es. Gegen das Urteil kann vor dem Europäischen Gerichtshof vorgegangen werden.
Unterstützung bei Umsatzeinbußen von mindestens 30%
Die Bundesregierung unterstützte mit den angefochtenen Staatshilfen Firmen, die zwischen März 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 verzeichnet hatten. Die EU-Kommission genehmigte dies.
Firmen beklagten Wettbewerbsverzerrung durch Corona-Hilfen
Dagegen wehrten sich Breuninger und Falke. Weil die Beihilferegelung auf das gesamte Unternehmen abstelle und nicht nur auf einzelne Tätigkeiten, seien Unternehmen mit mehreren Tätigkeitsfeldern benachteiligt. Das sei Wettbewerbsverzerrung und europarechtswidrig, denn man sei veranlasst gewesen, Einschränkungen mit Mitteln aus nicht betroffenen Bereichen abzufedern, argumentierten die Kläger.
Klage gegen Lockdown-Entschädigungen unzulässig
Dem folgte das Gericht nicht. Das Ziel der Staatshilfen war, die Existenzfähigkeit der von coronabetroffenen Betriebe sicherzustellen. Das hatte nach Ansicht des Gerichts keine unverhältnismäßig wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen. Eine zweite Klage Breuningers gegen die Lockdown-Entschädigungen wurde als unzulässig abgewiesen.
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