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Familienrecht | 11.05.2022

Umgangs­recht

Egal wie alt: Bei Kindes­schutz­verfahren ist das Kind anzuhören

Familien­gericht zur Anhörung verpflichtet

(Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.02.2022, Az. 6 UF 5/22)

Der persönliche Eindruck zählt - das gilt auch vor Gericht. Es ist verpflichtet, ein Kind auch dann anzuhören, wenn es in dem Verfahren um dessen Schutz und Umgang geht.

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In einem Kindes­schutz­verfahren muss auch das betroffene Kind angehört werden - unabhängig vom Alter. Dies hat das Oberlandes­gericht Saar­brücken entschieden. (Az: 6 UF 5/22)

Umgang zwischen Kind und den Lebensgefährten der Mutter untersagt

Im konkreten Fall lebt eine Sieben­jährige nach der Trennung ihrer Eltern in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und deren neuem Lebens­gefährten. Nachdem bei dem Mädchen gehäuft sexualisiertes Verhalten beobachtet wurde, untersagte das Homburger Familien­gericht der Mutter, den Umgang zwischen dem Kind und ihrem Lebens­gefährten zu ermöglichen oder zu dulden.

Fehlende Anhörung als Verfahrensmangel

Doch das Oberlandes­gericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Ent­scheidung an das Familien­gericht. Das Verfahren weise wesentliche Mängel auf, vor allem habe das Gericht das Kind nicht persönlich angehört. Dazu sei es jedoch verpflichtet. Dabei spiele das Alter des Kindes keine Rolle.

Sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts erforderlich

Gerade bei Kindes­schutz­verfahren sei eine besonders sorgfältige Ermittlung des Sach­verhalts erforderlich. Man müsse eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine Ent­scheidung haben, die sich am Kindeswohl orientiere.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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