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Strafrecht | 12.08.2022

Sterbehilfe

Ehefrau spritzt sterbewilligem Ehemann tödliche Überdosis Insulin - BGH spricht Ehefrau frei

Trotz aktivem Tun nur Beihilfe zum Suizid

(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2022, Az. 6 StR 68/21)

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar. Heißt: Man darf einem schwer­kranken Menschen auf dessen Wunsch ein tödliches Medikament ans Bett stellen - aber einnehmen muss er es selbst. Jetzt rütteln die obersten Straf­richter an diesem Grundsatz. Ein Dammbruch?

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Eine Frau hilft ihrem bettlägerigen Ehemann beim Suizid, indem sie ihm selbst eine tödliche Überdosis Insulin spritzt - und hat sich damit laut Bundes­gerichts­hof (BGH) nicht strafbar gemacht. Die obersten Straf­richter hoben ihre Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen auf und sprachen sie frei. Das Verhalten der Kranken­schwester im Ruhestand stelle sich als straflose Beihilfe zum Suizid dar. Patienten­schützer reagierten entsetzt, sie sehen einen Dammbruch. (Az. 6 StR 68/21)

Aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten

In Deutschland ist die Selbst­tötung nicht strafbar und die Beihilfe dazu im Grundsatz ebenfalls nicht. Anders ist es mit der aktiven Sterbehilfe: „Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen“, heißt es in Paragraf 216 des Straf­gesetzbuchs. Das war bisher so verstanden worden, dass zum Beispiel ein Angehöriger dem Sterbe­willigen ein tödliches Medikament ans Bett stellen darf. Einnehmen muss dieser es aber selbst.

Frau spritzt sterbewilligem Ehemann tödliche Überdosis Insulin

Bei dem jahrzehntelang verheirateten Ehepaar aus der Nähe von Magdeburg war der Sterbe­wunsch des Mannes schon länger ein Thema. Er litt seit Jahren an chronischen Schmerzen, Diabetes, Depressionen und etlichen anderen Krankheiten und war zuletzt ein Pflegefall. An einem Tag im August 2019 geht es ihm so schlecht, dass er zu seiner Frau sagt: „Heute machen wir's.“ Er bittet sie zunächst, ihm sämtliche Tabletten im Haus zusammen­zutragen, und schluckt sie, nachdem die Frau sie für ihn aus den Verpackungen gedrückt hat. Er selbst ist dazu wegen seiner Arthrose an den Händen nicht mehr in der Lage. Dann fordert er sie auf, noch alle vorrätigen Insulin-Spritzen zu holen. Die Frau gibt ihm sechs Spritzen, an denen er im Verlauf der Nacht stirbt. Einen Arzt informiert sie wie besprochen nicht.

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Frühere Bewährungsstrafe aufgehoben

Das Landgericht Stendal hatte die Frau im November 2020 zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung verurteilt. Sie habe aktiv handelnd die Spritzen gesetzt. Ihr Mann habe sein Leben in ihre Hand gelegt. Nach Auffassung der BGH-Richterinnen und -Richter wird das „den Besonderheiten des Falles nicht gerecht“. Sie sehen die Einnahme der Tabletten und die Insulin-Spritzen als „einheitlichen lebens­beendenden Akt“. Über die Ausführung habe allein der Mann bestimmt, der auch an den Tabletten gestorben wäre - nur später. Er habe auch nicht darum gebeten, doch noch den Rettungs­dienst zu rufen.

BGH stellt klar, wann es Ausnahmen geben sollte

Der Senat äußert darüber hinaus aber auch grundsätzliche Zweifel an der Straf­vorschrift des Paragrafen 216. Die Richter verweisen auf das große Sterbehilfe-Urteil des Bundes­verfassungs­gerichts aus dem Februar 2020. Dieses hatte damals das Verbot der sogenannten geschäfts­mäßigen Sterbehilfe (Paragraf 217 StGB) für nichtig erklärt, mit dem die Politik vor allem den Sterbehilfe­vereinen das Handwerk legen wollte. Jeder Mensch habe ein Recht auf selbst­bestimmtes Sterben - und das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.

Die BGH-Richter deuten an, dass diese Grundsätze aus ihrer Sicht auf Paragraf 216 übertragbar sein müssten: Eine Ausnahme solle zumindest in den Fällen gemacht werden, „in denen es einer Sterbe­willigen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willens­mängeln getroffene Ent­scheidung selbst umzusetzen, aus dem Leben zu scheiden, sie vielmehr darauf angewiesen ist, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung ausführt“.

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Deutsche Stiftung Patientenschutz kritisierte den BGH-Urteil zur Sterbehilfe

Die Deutsche Stiftung Patienten­schutz ist alarmiert. Vorstand Eugen Brysch sieht die Grenze zwischen Suizid­beihilfe und aktiver Sterbehilfe verschwimmen. „Der Bundes­gerichts­hof hat mit seiner Ent­scheidung das straf­rechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen de facto aufgehoben“, sagte er. Damit sei „der Damm zur aktiven Sterbehilfe gebrochen“. Er forderte den Bundestag auf, für Klarstellung zu sorgen. „Das Töten durch andere muss weiterhin verboten bleiben. Sonst nimmt der gesellschaftliche Druck auf alte, pflege­bedürftige, schwerst­kranke und behinderte Menschen zu.“

Derzeit ringen die Abgeordneten um eine Nachfolge­regelung für den gekippten Paragrafen 217. Im Raum stehen drei fraktions­Ã¼bergreifende Entwürfe, die im Juni erstmals im Plenum diskutiert wurden.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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