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Wohneigentumsrecht | 08.12.2021

Verwaltung

Eigentümer­gemeinschaft kann nur einen Verwalter haben

Separate Bestellung von Verwaltern für Unter­gemeinschaften ist unwirksam

(Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 04.05.2021, Az. 91 C 944/21)

Auch wenn eine Eigentümer­gemeinschaft sich aufteilt - sie muss sich am Ende auf einen Verwalter einigen. Denn ein Urteil zeigt: Es kann nur einen Verwalter für die Gemein­schaft geben.

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Ein Verwalter kann nur für die gesamte Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft bestellt werden. Das gilt auch, wenn die Teilungs­erklärung die Bildung von Unter­gemeinschaften vorsieht. Die separate Bestellung von Verwaltern für Unter­gemeinschaften ist in einem solchen Fall unwirksam. Die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft gilt dann als verwalter­los, so dass sie durch die Wohnungs­eigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Das entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 91 C 944/21).

Grundbuchamt monierte fehlende Verwaltung

Das betroffene Anwesen im verhandelten Fall bestand aus mehreren Gebäude­komplexen, die Gemein­schaft aus drei Unter­gemeinschaften. In jeder dieser Unter­gemeinschaften war in der Vergangenheit ein eigener Verwalter bestellt worden, der jeweils eine Unter­gemeinschaft separat verwaltete.

Im Wege einer Wohnungs­veräußerung, der der Verwalter zustimmen musste, wurde vom Grund­buchamt moniert, dass es keinen Verwalter gäbe. Ein Eigentümer erhob daraufhin Klage um durch das Gericht ermächtigt zu werden, eine Versammlung ein­zuberufen damit dort ein Verwalter bestellt werden kann.

Eigentümergemeinschaft galt als verwalterlos

Das Gericht gab dem Kläger Recht: Voraussetzung für die Ermächtigung des einzelnen Eigen­tümers ist es, dass kein Verwalter bestellt ist, der zur Versammlung einberufen könnte. Hiervon ging das Gericht in diesem Fall aus, denn auch wenn Unter­gemeinschaften nach der geltenden Teilungs­erklärung weitestgehend selbst­ständig sein sollen, gilt dies nur für das Innen­verhältnis.

Im Außen­verhältnis kann laut Urteil nur die gesamte Gemein­schaft auftreten, sodass es nur einen Verwalter geben kann. Ein solcher war nicht bestellt, die Gemein­schaft war verwalter­los, sodass der Eigentümer ermächtigt werden konnte, die Versammlung ein­zuberufen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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