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Staatsrecht und Verfassungsrecht | 31.01.2022

Tierarznei­mittel­gesetz

Eilanträge gegen neues Tierarznei­mittel­gesetz erfolglos

Vor­erst kein Ein­satz von Human­ho­möo­pa­thika bei Tieren

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.01.2022, Az. 1 BvR 2380/21 und 1 BvR 2449/21)

Tierheil­praktikerinnen sind mit Eil­anträgen gegen das just am Freitag in Kraft getretene Tierarznei­mittel­gesetz am Bundes­verfassungs­gericht gescheitert. Die angeführten Gründe sind nach Angaben des Karlsruher Gerichts nicht so schwer­wiegend, um den Vollzug des Gesetzes zu stoppen. Die Argumente würden im regulären Verfassungs­beschwerde­verfahren überprüft. (Az. 1 BvR 2380/21 u.a.)

Aufgrund von EU-Vorgaben hat Deutschland ein neues Tierarznei­mittel­gesetz bekommen. Im Vergleich zu bisherigen Regeln dürfen nur Tier­halterinnen und Tierhalter sowie Personen, die nicht Tier­Ã¤rztinnen oder Tierärzte sind, viele Arznei­mittel nur noch dann anwenden, wenn die Veterinär­mediziner das veranlasst haben. Das gilt insbesondere auch für nicht-verschreibungs­pflichtige sogenannte Human­homöopathika - also homöo­pathische Arznei­mittel, die ursprünglich für Menschen gedacht sind. Homöopathie ist eine Behandlungs­methode aus dem Bereich der Alternativ­medizin.

Tierheilpraktikerinnen rügten Verletzung ihrer Berufsfreiheit

Das neue Gesetz stellt Tierheil­praktiker und Tierheil­praktikerinnen also schlechter. Sie argumentierten nach Angaben des Gerichts unter anderem, in ihrer Berufs­freiheit nach dem Grundgesetz verletzt zu sein. Die Klägerinnen arbeiteten seit vielen Jahren haupt­beruflich als Tierheil­praktikerinnen und behandelten vor allem Hunde, Katzen und Pferde. Damit bestritten sie einen Großteil ihres Unterhalts.

BVerfG: Nicht offensichtlich unbegründet, aber keine besonders schweren Nachteile dargetan

Um eine Eil­entscheidung gegen ein Gesetz zu begründen, bedarf es der Mitteilung zufolge aber Gründen „von ganz besonderem Gewicht“. Die sah der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichts­präsident Stephan Harbarth hier nicht gegeben. So hätten die Frauen nicht hinreichend dargelegt, „dass ihre in der begrenzten Zeit bis zur Ent­scheidung in der Hauptsache möglicher­weise ein­tretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen“. Neben der der Behandlung mit Human­homöopathika führten sie auch weitere Tätigk­eiten aus, die durch das neue Gesetz nicht beeinträchtigt würden. Sie müssten also die Tätigkeit, die bisher die Lebens­grundlage bilde, nicht vollständig aufgeben. Wann das Gericht in der Hauptsache entscheidet, ist offen.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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