wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Versicherungsrecht | 20.12.2017

Weihnachts­urteil

Eine Weihnachts­kerze beim Ausblasen zu übersehen ist nicht grob fahrlässig

In subjektiver Hinsicht ist kein schweres Verschulden des Versicherungs­nehmers feststellbar

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.1984, Az. 20 U 320/83)

Wer beim Auslöschen von Weihnachts­kerzen eine Kerze übersieht, handelt nicht grob fahrlässig. Dies hat laut kostenlose-urteile.de das Oberlandes­gericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall löschte ein Mann die Kerzen in einem Weihnachts­gesteck vor Verlassen eines Zimmers aus. Alle? Nein, da war eine, die er übersah. Die Kerze, die nicht in der Höhe seines Sichtfeldes war, löste später einen Brand aus. Infolge ungleichmäßigen Abbrennens in einer Höhlung war die Flamme einer dicken Kerze verborgen und damit weitgehend unsichtbar gewesen. Die Versicherung warf dem Versicherungs­nehmer grobe Fahrlässigk­eit vor und wollte daher den Schaden nicht übernehmen.

OLG: Keine grobe Fahrlässigkeit

Das Oberlandes­gericht Hamm entschied, dass der Brand durch den Versicherungs­nehmer nicht grob fahrlässig verursacht worden sei. Zwar sei das Verhalten objektiv als grob fehlerhaft anzusehen. Das reiche für die Annahme grober Fahrlässigk­eit aber noch nicht aus. Vielmehr sei dazu in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden erforderlich.

In subjektiver Hinsicht ist kein schweres Verschulden feststellbar

Weil aber ungeklärt sei, warum der Versicherungs­nehmer die letzte Kerze nicht gelöscht habe, sei ein auch in subjektiver Hinsicht kein schweres Verschulden feststellbar; denn aus dem Kreis der möglichen Ursachen für das Versehen seien solche Ursachen nicht auszuschließen, bei denen ein subjektiv schweres Verschulden in Form einer erheblichen Leicht­fertigkeit fehle.

Bewusstsein für Gefährlichkeit des Kerzenlichts

Der Versicherungs­nehmer sei sich der Gefährlichkeit des Kerzen­lichts bewusst gewesen und habe alle anderen Kerzen gelöscht. Dass er die letzte Kerze vergessen hat, mag auf einer Ablenkung durch äußere Einflüsse oder innere Ein­wirkungen, auch ein körperliches Unwohlsein beruhen, die den Vorwurf des unbekümmerten und leicht­fertigen Handelns nicht in allen denkbaren Fällen mehr gerechtfertigt erscheinen lasse. Es komme hinzu, dass die Flamme der „dicken“ Kerze infolge ungleichmäßigen Abbrennens in einer Höhlung verborgen und damit weitgehend unsichtbar gewesen sein kann, als der Versicherungs­nehmer den Raum verließ.

Versicherung hat Beweis grober Fahrlässigkeit nicht geführt

Da aus dem hier nur bekannten äußeren Vorgang nicht uneingeschränkt auf ein subjektiv erheblich vor­werfbares Verhalten des Klägers geschlossen werden könne, habe die Versicherung den Beweis grober Fahrlässigk­eit nicht geführt.

Mehr Weihnachtsurteile: Befangenheitsantrag: Schöffe schenkte Staatsanwalt am Nikolausstag einen Schokoladennikolaus

Quelle: kostenlose-urteile.de/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#4902

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d4902
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!