DAWR > Einsatzfahrzeug nähert sich: Platz machen, aber mit Bedacht < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verkehrsrecht und Versicherungsrecht | 19.05.2022

Unfall

Einsatz­fahrzeug nähert sich: Platz machen, aber mit Bedacht

Haftungs­verteilung für den gegnerischen Schaden zu je 40 Prozent

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.02.2020, Az. 306 O 249/19)

Einem Einsatz­fahrzeug mit Martinshorn müssen Autofahrer ausweichen. Tun sie das unüberlegt, haften sie mindestens teilweise im Falle eines Unfalls. Das zeigt ein Urteil des Land­gerichts Hamburg.

Werbung

Auf der Autobahn und auf Straßen mit mindestens zwei Fahr­streifen außerorts muss bei Stau eine Rettungs­gasse gebildet werden. Innerorts nicht. Wer trotzdem einem heran­nahenden Rettungs­fahrzeug ausweicht, muss das Verkehrs­geschehen gut im Blick behalten. Kommt es zu einem Unfall, haftet auch der Aus­weichende möglicher­weise. Das zeigt nun ein Urteil des Land­gerichts Hamburg (AZ: 306 O 471/20).

Zusammenstoß beim Ausweichmanöver mit Einsatzfahrzeug der Polizei

Im dem konkreten Fall stand der Kläger an einer Ampel. Er wich auf eine schraffierte Sperr­fläche nach links aus, als sich ein Polizei­fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Das Polizeiauto überholte während­dessen von links, es kam zu einem Zusammen­stoß.

Beide Seiten erhielten eine Teilschuld

Das Landgericht Hamburg sah eine Teilschuld Schuld bei beiden Parteien. Der Kläger sei zwar verpflichtet gewesen, „freie Bahn“ zu schaffen, habe mit seinem Ausweichen aber ein „plötzliches Hindernis“ dargestellt, wenn auch unbeabsichtigt. Der Autofahrer hätte das heran­nahende Einsatz­fahrzeug links von ihm sehen müssen. Die Polizei sei laut dem Gericht allerdings zu schnell über die Sperr­fläche gefahren. Beide Parteien haften demnach für den gegnerischen Schaden zu je 40 Prozent.

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9389