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Die Energiepreispauschale von 300 Euro, die viele Arbeitnehmer, Auszubildende oder auch Minijobber zum 1. September über ihren Lohn erhalten haben, ist in bestimmten Fällen pfändbar. Das zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt (Az.: 66 IN 90/19).
Energiepreispauschale stellt keine Sozialleistung dar
Demnach sei die Einmalzahlung des Staates, die die Bürger von stark gestiegenen Energiekosten entlasten sollte, im Falle einer drohenden Zwangsvollstreckung nicht geschützt. Die Energiepreispauschale stellt nach Ansicht des Amtsgerichts keine Sozialleistung dar, die eine Pfändbarkeit untersagen würde. Eine Zweckgebundenheit sei vom Gesetzgeber nicht definiert worden.
P-Konto: Nur festgelegter Betrag vor Zugriff Dritter geschützt
Werde der unpfändbare Freibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) von derzeit monatlich 1330,16 Euro überschritten, seien die 300 Euro als Teil des gesamten Vermögens des Schuldners pfändbar.
Energiepauschale vor Lohnpfändung geschützt
Von einer Lohnpfändung, bei der der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes direkt an den Gläubiger abführt, sei die Energiepreispauschale dagegen geschützt.
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