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Als „enge Bezugsperson“ hat man nicht automatisch ein Recht auf einen Umgang mit dem Kind. Denn der Umgang muss dem Kindeswohl auch förderlich sein. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe weist der Deutsche Anwaltverein hin. Zuerst hatte das Internetportal www.kostenlose-urteile.de berichtet.
Im konkreten Fall lebten zwei Frauen acht Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Eine von ihnen hatte während dieser Zeit durch künstliche Befruchtung zwei Kinder bekommen. Um Versorgung, Betreuung und Erziehung kümmerten sich beide Frauen, ohne aber eine Stiefkindadoption vorzunehmen oder eine andere sorgerechtliche Regelung zu treffen.
Keine Papiere, kein Umgangsrecht
Nach der Trennung verweigerte die leibliche Mutter Umgangskontakte der Kinder (4 und 2) mit ihrer Ex-Partnerin. Diese stellte einen Antrag auf Umgang, den das Gericht jedoch zurückwies. Enge Bezugspersonen, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, hätten ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kinds diene. Dabei sei es nicht ausreichend, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht widerspreche.
In dem Fall jedoch, so das Gericht, sei die Ablehnung der leiblichen Mutter so massiv, dass sie bei den Kindern bereits zu einem tiefgreifenden Loyalitätskonflikt geführt habe. Daher wäre ein Umgang nicht mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen, denn dieser würde die Kinder erheblich belasten.