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Arzthaftungsrecht und Schadensersatzrecht | 15.05.2023

Schmerzens­geld

Erblindetes Frühchen bekommt Schmerzens­geld

Fehlerhafte Sicherungs­aufklärung durch Klinik begründet Anspruch auf Schmerzens­geld

(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 01.03.2023, Az. 5 U 45/22)

Frühg­eborene haben ein erhöhtes Risiko, blind zu werden. Regelmäßige Kontrollen sind daher wichtig, um früh handeln zu können. Aber was, die Klinik bei der Entlassung einen zu späten Termin empfiehlt?

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Bei Früh­geborenen besteht das Risiko, dass sich die Netzhaut ablöst. Empfiehlt die Klinik bei der Entlassung eine zu späte Augenarzt-Kontrolle, muss sie für den Schaden haften, wenn das Kind in der Zwischen­zeit erblindet. Das hat das Oberlandes­gericht Oldenburg in einem Urteil entschieden (AZ: 5 U 45/22).

Geboren in der 25. Schwangerschaftswoche

Im konkreten Fall ging es um ein Früh­geborenes, das in der 25. Schwangerschafts­woche zur Welt gekommen war. Die ersten drei Monate nach der Geburt verbrachte der Junge im Krankenhaus und wurde dort regelmäßig augen­Ã¤rztlich untersucht. Bei seiner Entlassung lautete die Empfehlung der Klinik: die nächste Kontrolle nach drei Monaten.

Doch bereits nach fünf Wochen zeigte sich, dass sich die Netzhaut des Jungen abgelöst hatte. Ein Auge ist dadurch vollständig erblindet, auf dem anderen besteht eine schwere Seh­behinderung.

Klinik muss für den Schaden haften

Das Gericht bewertete die Empfehlung der Klinik als sogenannte fehlerhafte Sicherungs­aufklärung. Hätte ein Arzt oder eine Ärztin die Netzhaut des Kindes deutlich früher untersucht, wäre eine erfolgreiche Therapie noch möglich gewesen. Etwa durch eine Laser­behandlung, wie ein Sachverständiger feststellte. Die Klinik muss daher für den Schaden haften. Das Gericht verpflichtete sie zur Zahlung eines Schmerzens­geldes von 130.000 Euro.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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