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Erbrecht | 31.05.2023

Erbschein

Erbschein kann trotz fehlenden Testaments erteilt werden

Nicht mehr auffindbares Testament steht Erteilung eines Erbscheins nicht entgegen

Oft handelt es sich beim eigenen Testament nur um ein beschriebenes Blatt Papier. Und so etwas kann schon mal verschüttgehen. Am letzten Willen des Verstorbenen rüttelt das aber nicht zwangs­läufig.

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Ein erstelltes, aber nicht mehr auffindbares Testament kann zwischen Erbparteien zum Zankapfel werden. Die Frage ist: Wurde das Testament vom Erblasser absichtlich zerstört, um es zu widerrufen? Ein Beschluss des Amts­gerichts Hameln (Az.: 18 VI 135/21), zeigt: Für einen solchen Verdacht braucht es stichhaltige Beweise.

Testament nicht mehr auffindbar

In dem konkreten Fall hat eine Frau unter rechts­anwaltlicher Beratung ein handschriftliches Testament aufgesetzt, in welchem sie eine ihrer Töchter als Alleinerbin einsetzte. Auf dem Weg zur Verwahrung in die zuständige Nachlass­abteilung des Amts­gerichts geht das Dokument verloren.

Nach dem Tod der Frau beantragt die durch das abhanden­gekommene Testament als Alleinerbin eingesetzte Tochter dennoch einen Erbschein. Die von der Erbfolge ausgeschlossene Tochter wider­spricht dem und bestreitet, dass das Testament verloren gegangen sei. Die Mutter habe es vielmehr zwischen der Erstellung und ihrem Tod vernichtet und es damit widerrufen.

AG erteilt Erbschein wie beantragt

Dieser Argumentation folgt das Gericht nicht und erteilt den Erbschein wie beantragt. Die Tatsache, dass ein Testament nicht mehr als körperliche Urkunde vorliege, stehe der Erteilung eines Erbscheins grund­sätzlich nicht entgegen. Für die Erteilung eines Erbscheins nach testamentarischer Erbfolge sei allein maßgeblich, dass das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser ein formgültiges Testament erstellt hat. Beweise dafür können etwa mögliche Zeugen­aussagen sein - in diesem Fall die von der Erblasserin konsultierte Anwältin.

Bloße Tatsachenbehauptung reicht nicht aus

Der bloße Vortrag über den Widerruf des Testaments ändert daran nichts. Die vom Erbe ausgeschlossene Tochter hätte den Widerruf des Testaments durch Vernichtung oder Erstellung eines anders­lautenden Testaments vielmehr beweisen müssen. Die reine Behauptung reicht nicht aus.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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