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Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht | 03.02.2023

Queere Ampel­pärchen

Erfolgreiche Klage gegen diverse Darstellung auf Ampel?

Schwule Ampel­männchen dürfen bleiben

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2022, Az. 11 ZB 21.1777)

Männer halten in aller Öffentlichkeit Händchen, Frauenpaare küssen sich - normal heute. Doch so manchem oder mancher geht die Hutschnur hoch, wenn nun auch noch die Ampeln divers werden. Hat Klagen Erfolg?

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Die Fußgängeram­pel zeigt ein händchen­haltendes Männer­pärchen statt des gewohnten Ampel­männchens? Wer jetzt die Fäuste in der Tasche ballt und erhöhten Puls verspürt, würde vielleicht am liebsten dagegen klagen. Doch wer sich darüber aufregt, kann keinen Anspruch auf Änderung solcher Bildzeichen anmelden. So urteilte der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (Az.: 11 ZB 21.1777).

Der Kläger spricht von „Dauerzwangspropaganda“

Geklagt hatte ein Mann in München, der an den Fußgänger­ampeln in seinem Wohnviertel Anstoß nahm. München hatte sich in dem betreffenden Stadtteil Wien zum Vorbild genommen. Dort leuchten seit 2015 von Ampeln an mehreren Standorten Paare aus Mann und Frau, aber auch aus zwei Männern oder zwei Frauen den Fußg­Ã¤ngern entgegen. Der Kläger deutete dies als „Dauer­zwangs­propaganda in Bezug auf Gender-Ansichten“.

Kein Anspruch auf Austausch der Ampelmännchen

Das Gericht wies die Klage ab mit der formalen Begründung, der Kläger habe „objektiv keinen Anspruch auf Austausch der Ampel­männchen“. Selbst, wenn die Stadt München die Bildzeichen nicht hätte verwenden dürfen, würden die Rechte des Klägers selbst nicht verletzt.

West-Ampelmännchen“ oder das „Ost-Ampelmännchen“ - auch egal

Das Gericht beschäftigte sich auch nicht mit der Frage, ob bei einer deutschen Fußgänger-Ampel nur das „West-Ampel­männchen“ oder das „Ost-Ampel­männchen“ vorhanden sein dürfe. Das war hier auch egal. Denn die Klage scheiterte schon daran, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen Austausch hat.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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