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Familienrecht und Unterhaltsrecht | 14.10.2022

Kindes­unterhalt

Erlös aus Immobilien­verkauf zählt für Kindes­unterhalt

Alle ver­fügbaren Mittel müssen für den eigenen und den Unterhalt der Kinder gleich­mäßig verwenden werden

(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2021, Az. 4 UF 41/21)

Manchmal werden abenteuerliche Rechnungen aufgemacht, warum ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann. Vor Gericht sieht es dann schlecht aus. Denn Interessen der Kinder stehen an erster Stelle.

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Unterhalts­pflichtige Elternteile müssen unter Umständen auch große Teile ihres Vermögens­stamms verwenden, um den Unterhalt zu zahlen. Im konkreten Fall traf es einen Vater, der die Unterhalts­zahlungen für seine beiden Töchter eingestellt hatte, obwohl er nach der Trennung seine Eigentums­wohnung für 650.000 Euro verkauft hatte.

Von 650.000 Euro nichts für Kinder übrig

Er machte gegenüber der Mutter, die wenigstens den Mindest­unterhalt für die beiden Kinder forderte, folgende Rechnung auf: Er könne allenfalls 300 Euro für beide Kinder zahlen. Denn er habe für die Finanzierung der damaligen Wohnung bei seiner Mutter ein Darlehen aufgenommen, das er aus dem Verkaufs­erlös abgelöst habe.

Außerdem müsse er für die Einlagerung seiner Möbel monatlich 650 Euro und seinen Eltern für seinen Aufenthalt in ihrem Haus monatlich „ca. 700 Euro“ zahlen. Den restlichen Verkaufs­erlös müsse er zudem nicht für den Kindes­unterhalt einsetzen, meinte er. Falsch!

Gericht: Mindestunterhalt muss sein

Der Vater muss den Mindest­unterhalt zahlen, so das Gericht. Die angebliche Darlehens­rückzahlung an Mama könne er nicht vom unterhalts­relevanten Einkommen abziehen. Die Interessen seiner Kinder stünden an erster Stelle. Könne er Unterhalt nicht aus laufenden Einkommen zahlen, müsse er dafür sein Vermögen einsetzen. Eltern seien verpflichtet, alle ver­fügbaren Mittel für den eigenen und den Unterhalt der Kinder gleich­mäßig zu verwenden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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