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Datenschutzrecht, EU-Recht und Verbraucherrecht | 29.04.2022

Verband­klagen

EuGH-Urteil stärkt Verbraucher­schützern den Rücken gegen Facebook

Verbraucher­schützer können wegen Datenschutz­verstößen Verbands­klagen erheben

Erleichterung bei Verbraucher­schützern: Sie dürfen nach einem Urteil des EuGH gegen Facebook & Co. klagen, selbst wenn sie keinen konkreten Auftrag haben.

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Verbraucher­verbände können bei Datenschutz­verstößen von Internet-Riesen anstelle der betroffenen Nutzer vor Gericht ziehen. Nach einem verkündeten Urteil des Europäischen Gerichts­hofs sind die Verbände klage­berechtig, auch wenn sie keinen konkreten Auftrag von Betroffenen haben.

Vor­la­ge des Bun­des­ge­richts­hof an EuGH

Der EuGH musste sich mit der Frage beschäftigen, weil der deutsche Bundes­gerichts­hof (BGH) sich in dieser Sache unsicher war, ob eine Klage­befugnis gegen die europäische Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO) verstoße. Der Dachverband der Verbraucher­zentralen hatte kritisiert, dass Facebook im „App-Zentrum“, wo kostenlose Spiele von Drittan­bietern präsentiert würden, gegen den Datenschutz verstoßen habe. Zumindest in der Version von 2012 hätten Nutzerinnen und Nutzer mit ihrem Klick auf „Sofort spielen“ automatisch der Übermi­ttlung verschiedener Daten an den Spiele­betreiber zugestimmt. Sie berechtigten, die Anwendungen auch zu posten - „Status­meldungen, Fotos und mehr“.

EuGH-Urteil schafft Rechtssicherheit

„Die heutige Ent­scheidung beendet die leidige Debatte um die Datenschutz­klage­befugnis von Verbraucher­verbänden“, sagte Jutta Gurkmann, Vorständin des Bundes­verbands der Verbraucher­zentralen (vzbv), in einer Mitteilung. Nun sei klar: „Neben den Aufsichts­behörden können auch zivil­gesellschaftliche Organisationen wie der vzbv sehr weitgehend Verstöße gegen die DSGVO ahnden.“ Das EuGH-Urteil schaffe Rechts­sicherheit.

Verbände wie der vzbv überhaupt klageberechtigt?

In dem konkreten Fall hatten bereits das Landgericht und Kammer­gericht Berlin Facebook jeweils zur Unter­lassung verurteilt. Das Netzwerk informiere nicht ausreichend darüber, welche Daten weiter­gegeben würden und was damit passiere, urteilte 2017 das Berliner Kammer­gericht. Der Fall landete schließlich im Mai 2020 beim BGH. Dort sah der BGH-Richter Thomas Koch einen relativ eindeutigen Verstoß von Facebook gegen das Datenschutz­recht. Der Nutzer bleibe im Unklaren, was mit seinen Daten geschehe, sagte Koch im Mai 2020. Offen blieb aber die Frage, ob Verbände wie der vzbv überhaupt klage­berechtigt sind.

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Facebook: Nur Datenschutzbeauftragte berechtigt zur Ahndung

Facebook vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die DSGVO berechtige allein die Daten­schutz­beauftragten, Verstöße zu ahnden. Damit habe der EU-Gesetzgeber für Unternehmen Rechts­sicherheit schaffen wollen, sagte der Anwalt von Facebook vor dem BGH. Nationale Besonderheiten liefen dem zuwider.

Europäische Verbraucherverband zufrieden mit EuGH- Entscheidung

Der Europäische Verbraucher­verband (Beuc) zeigte sich ebenfalls zufrieden mit der Ent­scheidung des EuGH. „Die Daten­schutz-Grund­verordnung ist ein wichtiges Gesetz, das die personen­bezogenen Daten der Menschen in der EU schützt“, sagte die stellvertretende General­direktorin Ursula Pachl in einer Mitteilung. Es sei wichtig, dass sie besser durchgesetzt werde, und Entscheidungen wie das aktuelle EuGH-Urteil trügen dazu bei.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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