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EU-Recht, Fluggastrecht und Verbraucherrecht | 09.06.2023

Corona-Pandemie

EuGH: Airline muss Geld von staatlichem Rückhol­flug nicht erstatten

Kein Anspruch auf Ent­schädigung nach Flug­gast­rechte­verordnung

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 08.06.2023, Az. C-49/22)

Für etliche Touristen endete der Urlaub im Frühjahr 2020 abrupt: Als die Pandemie ausbrach, wurden Zehn­tausende in staatlich organisierten Aktionen nach Hause geholt. Der Streit, wer die Kosten dafür trägt, hält auch mehr als drei Jahre danach noch an.

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Passagiere der staatlichen Rückhol­aktionen zu Beginn der Corona-Pandemie können sich nach einem EU-Gerichts­urteil weniger Hoffnungen auf eine Rück­erstattung der Kosten machen. Reisende, die mit einem staatlich organisierten Flug nach Hause gebracht worden sind, haben keinen Anspruch darauf, das Geld dafür bei der Fluggesellschaft geltend zu machen, die sie eigentlich hätte zurück­bringen sollen. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Fluggastrechteverordnung erfasst nur kommerzielle Flüge

Die EuGH-Richter wiesen in ihrem Urteil darauf hin, nur gewerbliche Flüge fielen unter eine EU-Rechts­vorschrift über Flug­gast­rechte. Dort ist festgelegt, in welchen Fällen man als Passagier Anspruch auf Ent­schädigung hat. Ein vom Staat organisierter Rückhol­flug ist laut dem EuGH-Urteil kein gewerb­licher Flug. Er könne sich nämlich stark unter­scheiden - zum Beispiel hinsichtlich des Service an Bord. Das Urteil schaffe einen Präzedenzf­all für die nationalen Gerichte in den EU-Ländern, sagte eine EuGH-Sprecherin.

Rückholaktion mit selber Airline und zur selben Uhrzeit

Geklagt hatte ein österreichisches Ehepaar, dessen Rückflug von Mauritius nach Wien zu Beginn der Pandemie im März 2020 gestrichen wurde. Stattdessen brachte es ein vom österr­eichischen Außenm­inisterium organisierter Flug zurück. Die Eheleute mussten 500 Euro pro Person dafür zahlen. Der Flug wurde aber von der gleichen Fluggesellschaft zur gleichen Uhrzeit durch­geführt wie der vom Paar ursprünglich geplante. Die Eheleute sind deswegen der Meinung, dass ihnen der Rückflug doppelt berechnet worden sei und verlangten von der Airline eine Erstattung der gezahlten 1000 Euro.

Klagen vor nationalen Gerichten möglich

Der EuGH wies darauf hin, dass Reisende theoretisch vor nationalen Gerichten auf die Erstattung von anderen Kosten klagen könnten. Dabei könnte es sich zum Beispiel um den Preis des ursprünglichen Flugtickets handeln.

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Rechtsstreitigkeiten auch in Deutschland

Auch in Deutschland laufen derzeit noch Rechts­streitigkeiten zu den Corona-Rückhol­flügen. Als die Pandemie ausbrach, organisierte die Bundes­regierung eine große Rückhol­aktion: Ab Mitte März wurden 67.000 Menschen mit rund 270 Charter­flügen nach Deutschland zurück­geholt. Das kostete rund 95 Millionen Euro.

Etliche Touristen klagten später gegen den Eigenanteil, den sie für diese Flüge zahlen mussten. Das Verwaltungs­gericht Berlin entschied allerdings zugunsten der Bundes­regierung - diese dürfe von den Reisenden einen Teil der Kosten zurück­verlangen. Die Touristen gingen in Berufung. Am Oberverwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg liegen derzeit noch mehr als 25 dieser Verfahren.

Die aktuelle EuGH-Entscheidung dürfte jedoch auf diese Fälle keinen Einfluss haben, da es in dieser nur um mögliche Erstattungen der Airlines geht, nicht jedoch um Forderungen an den Staat.

Noch viele offene Forderung

Der Bund wartet mehr als drei Jahre nach der Rückhol­aktion in rund zwei Prozent der Fälle noch immer auf sein Geld. Bei rund 1200 Fällen seien Mahnungen oder Vollstreckungs­verfahren notwendig, hieß es aus dem Aus­wärtigen Amt auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Die offene Forderung liege aktuell bei rund 1,03 Millionen Euro.

Der Deutsche Reise­verband (DRV) weist darauf hin, dass Pauschal­touristen, die bei deutschen Reisean­bietern gebucht hatten, zu Beginn der Pandemie auf deren Kosten zurück­geholt worden seien. Man habe bis Anfang April 2020 mehr als 250.000 Pauschal­reisende nach Hause gebracht, hieß es.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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