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Arbeitsrecht und EU-Recht | 23.09.2022

Urlaubs­anspruch

EuGH: Arbeiter müssen über Verjährung von Urlaub informiert werden

Ohne Mitwirkung des Arbeit­gebers keine Urlaubs­verjährung

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 22.09.2022, Az. C-120/21, C-518/20 und C-727/20)

Das oberste EU-Gericht gibt klare Grenzen für die Verjährung von Urlaubs­ansprüchen vor - und nimmt besonders die Chefs in die Pflicht.

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Gute Nachrichten für Angestellte: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt ihnen den Rücken bei der Verjährung von Urlaubs­ansprüchen. Der EuGH mahnte am Donnerstag die Arbeitgeber, dass sie Arbeit­nehmer darauf hinweisen müssen, dass der Urlaub verfallen könnte. Andernfalls bleibe der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen bestehen, teilten die Richter in Luxemburg mit. (C-120/21; C-518/20; C-727/20)

DGB begrüßte das Urteil

„Anhaltende Arbeits­Ã¼berlastung zum einen, Angst vor Repressionen zum anderen, aber auch Krankheiten und Erwerbs­minderung dürfen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Urlaub nicht nehmen können und dieser schlussendlich verfällt“, sagte DGB-Vorstands­mitglied Anja Piel. Mit Blick auf den Fachkräfte­mangel müssten Arbeitgeber ein hohes Interesse daran haben, dass Beschäftigte zu ihrer verdienten Erholung kämen und gesund blieben.

1. Fall: Urlaub wegen hohen Arbeitsaufkommens nicht genommen - Verjährung?

Hintergrund des Urteils sind drei Fälle aus Deutschland. In einem Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeits­aufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass die Urlaubs­ansprüche nach der im Zivilrecht üblichen Frist von drei Jahren verjährt seien.

EuGH: Arbeitgeber darf sich Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht entziehen

Das bestätigte der EuGH grund­sätzlich: Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, dass er nach drei Jahren nicht mehr mit Forderungen nach Erholungsurlaub oder finanzieller Vergütung für nicht genommenen Urlaub konfrontiert werde. Es gibt den Richtern zufolge allerdings Einschränkungen: Der Arbeitgeber muss selber Vor­kehrungen treffen, dass solche späten Anträge nicht vorkommen. Dazu gehören gewisse Hinweis- und Aufforderungs­pflichten, also etwa der Fingerzeig darauf, dass der Urlaub bald verfallen wird. Der Arbeit­nehmer sei die schwächere Partei. Deswegen dürfe die Verantwortung, den Urlaubs­anspruch durch­zusetzen, nicht allein auf seinen Schultern liegen.

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In zwei Fällen geht es um den Urlaubsanspruch bei Krankheit

Die Kläger machen geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbs­gemindert beziehungs­weise arbeits­unfähig waren. Zum einen geht es um einen Mitarbeiter, der klagte, weil ihm sein Arbeitgeber für das Jahr 2014 seiner Ansicht nach noch 34 Arbeitstage Urlaub schulde, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber argumentiert, der nicht genommene Urlaub sei nach Ablauf des Übertragungs­zeitraums im Jahr 2016 erloschen.

Im zweiten Fall war eine Mit­arbeiterin im Jahr 2017 arbeits­unfähig geworden und hat ihren Urlaub für dieses Jahr nicht vollständig genommen. Der Arbeitgeber hatte sie den Angaben zufolge weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalender­jahres oder Übertragungs­zeitraums verfallen könne.

EuGH: Anspruch auf Jahresurlaub kann erlöschen

Dem EuGH zufolge müsse man anerkennen, welche Schwierig­keiten sich für den Arbeitgeber ergäben, wenn Angestellte lange Zeit am Stück fehlten und Urlaubs­ansprüche ansammelten. Daher sei es grund­sätzlich richtig, dass bei Krankheit die Urlaubs­ansprüche nur 15 Monate übertragen werden können und danach verfielen. Dies gilt demnach aber nicht für die Ansprüche aus dem Zeitraum vor oder nach der Krankheit, in dem der Angestellte tatsächlich gearbeitet hat. Auch hier liegt der Ball beim Arbeitgeber: Er muss seine Mitarbeiter auf den drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen. Andernfalls würde der Anspruch auf Urlaub inhaltlich ausgehöhlt.

Wann und wie oft Arbeitgeber auf den Urlaub hinweisen muss - unklar

Wann und wie oft der Arbeitgeber auf den Urlaub hinweisen muss, sagten die Richter jedoch nicht. Das Bundes­arbeits­gericht entscheidet über die Fälle abschließend in ein paar Monaten.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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