DAWR > EuGH: Bürger müssen persönliche Daten einfach löschen lassen können < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Datenschutzrecht, EU-Recht und Verwaltungsrecht | 28.10.2022

Telefon­verzeichnis

EuGH: Bürger müssen persönliche Daten einfach löschen lassen können

Löschungen müssen Kunden nicht bei jedem Unternehmen einzeln beantragen

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 27.10.2022, Az. C-129/21)

Das umfangreiche Löschen persönlicher Daten aus Verzeichnissen wie Telefon­büchern könnte künftig wesentlich einfacher werden.

Werbung

Haben Telefon­anbieter die Kundendaten an andere Anbieter und Such­maschinen weiter­gegeben, müssen sie auch dafür sorgen, dass dort die Einträge gelöscht werden, wenn die Kunden sie darum bitten. Diese müssen die Löschung nicht bei jedem Unternehmen einzeln beantragen, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit (Rechtssache C-129/21).

Klage gegen den belgischen Telefonanbieter Proximus

Hintergrund des Urteils ist eine Klage gegen den belgischen Telefon­anbieter Proximus, der unter anderem Telefon­auskunfts­dienste und Verzeichnisse mit persönlichen Daten wie Namen, Adressen und Telefon­nummern anbietet. Diese werden von anderen Anbietern an Proximus übermittelt und Proximus leitet sie auch an andere Anbieter und Such­maschinen wie Google weiter. Dafür braucht es bislang nur eine einzige Einwilligung der Kunden.

Einwilligung ja oder nein?

Ein Kunde klagte nun, weil seine neue Telefon­nummer in einem solchen Verzeichnis stand, ohne dass er eingewilligt hatte. Proximus wehrte sich und argumentierte, dass die Einwilligung des Kunden für die Veröffentlichung seiner Daten in Telefon­verzeichnissen nicht erforderlich sei. Vielmehr müssten sie nach einem sogenannten Opt-out-Verfahren selber beantragen, nicht aufgeführt zu werden. Solange das nicht geschehe, müssten Daten nicht gelöscht werden.

EuGH: Veröffentlichung von Kontaktdaten in Teilnehmerverzeichnis nur mit Einwilligung

Dem folgte der EuGH nicht. Bevor die Daten veröffentlicht werden, müssen die Kunden einwilligen. Durch diese Einwilligung könnten dann zwar auch andere Unternehmen die Daten verarbeiten, sofern damit der gleiche Zweck verfolgt wird. Genauso reicht es dann aber aus, nur ein einziges Mal seine Einwilligung zu widerrufen - egal ob gegenüber dem eigenen Anbieter oder einem der anderen Unternehmen, die die Daten verwenden. Die Telefon­anbieter sind dann verpflichtet, den Widerruf weiterzuleiten und dafür zu sorgen, dass die Daten gelöscht werden.

Werbung

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#9856