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Ein solcher Verstoß kann zum Beispiel das Angebot geschützter Musik oder Filme zum Download im Internet sein. Eine im deutschen Recht vorgesehene Deckelung von Anwaltskosten bei erstmaligen Urheberrechtsverstößen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zulässig. Wie das Gericht betonte, haben Richter aber die Möglichkeit, von einer solchen Begrenzung der Kosten abzusehen, wenn es die spezifischen Merkmale des Falls zuließen (Rechtssache C-559/20).
Streit um Deckelung des Gegenstandswerts
Hintergrund des Urteils ist ein Verfahren aus Deutschland. Eine Privatperson hatte über eine Online-Tauschbörse ein Computerspiel zum Download angeboten. Weil sich die Person weigerte, Schadenersatz zu zahlen, erhob der Rechteinhaber Klage vor dem Amtsgericht Saarbrücken. Dieses verurteilte den Internetnutzer dazu, 124 Euro der Anwaltskosten des Rechteinhabers zu zahlen. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass knapp 985 Euro fällig seien, weil die Deckelung des Gegenstandswerts auf 1000 Euro - woran sich anteilig auch die zu übernehmenden Anwaltskosten berechnen - unzulässig sei. Dieser betrage eigentlich 20.000 Euro.