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Umweltrecht und Verbraucherrecht | 02.05.2022

Anwalts­kosten

EuGH: Deckelung von Anwalts­kosten bei Urheber­rechts­verstößen zulässig

Anwaltliche Abmahn­kosten bei Urheber­verstößen bleiben begrenzt

(Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof, Urteil vom 28.04.2022, Az. C-559/20)

Privat­personen, die zum ersten Mal einen Urheber­rechts­verstoß begehen, können weiterhin davon profitieren, nur einen begrenzten Teil der Anwalts­kosten des Rechte­inhabers zahlen zu müssen.

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Ein solcher Verstoß kann zum Beispiel das Angebot geschützter Musik oder Filme zum Download im Internet sein. Eine im deutschen Recht vorgesehene Deckelung von Anwalts­kosten bei erstmaligen Urheber­rechts­verstößen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs zulässig. Wie das Gericht betonte, haben Richter aber die Möglichkeit, von einer solchen Begrenzung der Kosten abzusehen, wenn es die spezifischen Merkmale des Falls zuließen (Rechtssache C-559/20).

Streit um Deckelung des Gegenstandswerts

Hintergrund des Urteils ist ein Verfahren aus Deutschland. Eine Privat­person hatte über eine Online-Tausch­börse ein Computer­spiel zum Download angeboten. Weil sich die Person weigerte, Schaden­ersatz zu zahlen, erhob der Rechte­inhaber Klage vor dem Amtsgericht Saar­brücken. Dieses verurteilte den Internet­nutzer dazu, 124 Euro der Anwalts­kosten des Rechte­inhabers zu zahlen. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass knapp 985 Euro fällig seien, weil die Deckelung des Gegenstands­werts auf 1000 Euro - woran sich anteilig auch die zu über­nehmenden Anwalts­kosten berechnen - unzulässig sei. Dieser betrage eigentlich 20.000 Euro.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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