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EU-Recht, Schadensersatz und Verbraucherrecht | 12.05.2023

Flugannullierung

EuGH: Ent­schädigung auch bei Flugausfall wegen totem Copiloten

Tod des Copi­loten ist kein außer­ge­wöhn­li­cher Umstand

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 11.05.2023, Az. C-156/22)

Wird ein Flug abgesagt, weil der Copilot gestorben ist, können die Passagiere Geld von der Airline verlangen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

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Die Airline müsse mit der unerwarteten Abwesenheit eines oder mehrerer unver­zichtbarer Mitarbeiter aufgrund von Krankheit oder Tod rechnen. Letztlich sei diese Planung die normale Tätigkeit einer Fluggesellschaft und falle somit nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“, der das Unternehmen von der Ausgleichs­pflicht befreie, so die Richter.

Annullierung eines Flugs wegen Todes des Copiloten

Hintergrund ist ein annullierter Flug einer portugiesischen Airline von Stuttgart nach Lissabon. Im Juli 2019 sollte dieser am frühen Morgen starten, rund zwei Stunden vorher wurde allerdings der Copilot tot in seinem Hotelzimmer entdeckt. Die restlichen Crew­mitglieder erlitten einen Schock und meldeten sich flug­untauglich, weshalb der Flug abgesagt wurde. Erst am späten Nachmittag konnte ein Ersatzflug aus Lissabon die Passagiere von Stuttgart nach Portugal bringen.

Airline: Unerwarteter Tod des Copiloten ein „außergewöhnlicher Umstand“

Einige Fluggäste forderten daraufhin eine Ent­schädigung. Die Airline aber weigerte sich, da der unerwartete Tod des Copiloten ein „außergewöhnlicher Umstand“ sei, der das Unternehmen von der Ausgleichs­pflicht befreie.

EuGH bejaht Ausgleichspflicht

Das sah der Europäische Gerichtshof nun anders. Aus juristischer Sicht mache die Absage des Flugs wegen eines unerwarteten Todesfalls keinen Unterschied zu einer Absage aufgrund eines erkrankten Copiloten, begründete das Gericht seine Ent­scheidung. Über den konkreten Fall muss nun das Gericht in Stuttgart entscheiden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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