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Arbeitsrecht | 10.06.2015

Adipositas

EuGH: Fettleibigkeit kann eine Behinderung sein - Sind „Dicke“ jetzt unkündbar?

EuGH stellt Fettleibige unter Schutz

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Michael Eckert (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.12.2014, Az. C-354/13)

„Ganz Dicke sind jetzt unkündbar“. Unter dieser Überschrift erschien am 19. Dezember 2014 ein Artikel auf „welt.de“. Was steckt hinter dieser überraschenden, provokanten – im Ergebnis aber falschen – Überschrift? Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs!

Der EuGH hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass eine starke Übergewichtigkeit (medizinisch: Adipositas) unter Umständen eine Behinderung darstellen könne. Dies ist insoweit wichtig, als das AGG, dem vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien zugrunde liegen, die Diskriminierung von Behinderten verbietet.

Bisher hat zwar in manchen Fällen eine solche krankhafte Übergewichtigkeit Folgeprobleme nach sich gezogen, die unter Umständen als Behinderung anerkannt werden konnten. Die Fettleibigkeit an sich zählte aber in der Regel noch nicht als Behinderung.

Folgen der EuGH-Entscheidung für Arbeitgeber

Welche Folgen ergeben sich aus dieser Entscheidung für die betriebliche Praxis?

  • Sehr dicke Mitarbeiter mit krankhafter Adipositas dürfen aufgrund dieser nun als Behinderung eingestuften Krankheitsform nicht benachteiligt werden, weder bei einer eventuellen Kündigung noch bei betrieblichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten. Auch bei der Einstellung darf der Arbeitgeber aufgrund eines krankhaften Übergewichts keine für den Bewerber negative Entscheidung treffen, also eine Ablehnung extrem übergewichtiger Bewerber mit eben dieser Situation begründen.
  • Ob eine extreme Adipositas zu einer Anerkennung als Schwerbehinderter nach dem Sozialgesetzbuch IX führen kann, ist derzeit völlig offen.
  • Bei Entscheidungen wie Einstellung, Entlassung, Beförderung etc., die sehr übergewichtige Mitarbeiter/Bewerber betreffen, müssen Arbeitgeber ihre Entscheidung sehr gut begründen können, um nicht in einen Diskriminierungsverdacht zu geraten. Für den Bewerber/Arbeitnehmer negative Entscheidungen sollten nicht auf die Krankheit/Behinderung „Adipositas“ gestützt werden.
  • Die zitierte Überschrift „Ganz Dicke sind jetzt unkündbar“ ist natürlich falsch. Selbstverständlich können auch sehr dicke Menschen nach wie vor gekündigt werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn sie – ob aufgrund der Übergewichtigkeit oder aus anderen Gründen – ihre Arbeitsaufgaben nicht mehr erledigen können und auch ein anderweitiger, krankheitsgerechter Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung steht. Selbst wenn Adipositas als Behinderung anerkannt wäre, bedeutet eine anerkannte Schwerbehinderung keinen absoluten Kündigungsschutz. Es müsste dann, wenn eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt, lediglich vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden.
  • Auch in Zukunft kann ein Arbeitgeber Bewerber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Zulässig wäre es sogar, wenn der Arbeitgeber eine Einstellung ablehnt, wenn ihm der Bewerber unsympatisch ist, ihm sein Äußeres oder „seine Art“ nicht gefällt o.ä. All dies sind keine Aspekte, die nach dem AGG oder sonstigen Vorschriften verboten sind. Der Arbeitgeber darf auch weiterhin Bewerber ablehnen, die aufgrund ihrer körperlichen Konstitution nicht geeignet sind, bestimmte nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeiten auszuführen.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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