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Ausländerrecht, EU-Recht und Völkerrecht | 09.08.2022

See­not­rettungs­schiffe

EuGH: Italien darf Rettungs­schiffe nicht grundlos kontrollieren

Fest­hal­te­maß­nah­men sind nur im Fall einer ein­deu­ti­gen Ge­fahr für die Si­cher­heit, die Ge­sund­heit oder die Um­welt zu­läs­sig

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 01.08.2022, Az. C-14/21und C-15/21)

Immer wieder werden See­not­rettungs­schiffe - auch aus Deutschland - in italienischen Häfen kontrolliert und festgesetzt. Die Helfer beklagen Schikane. Der EuGH urteilt nun, dass die Behörden konkrete Gründe für Kontrollen nachweisen müssen.

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Italienische Behörden dürfen Rettungs­schiffe wie die der deutschen Hilfs­organisation Sea-Watch nicht ohne Anhalts­punkte für eine Gefahr in ihren Häfen kontrollieren. Das geht aus einer Ent­scheidung des Europäischen Gerichts­hofs hervor. Die EU-Regeln zu den Kontrollen eines Hafenstaats seien auch auf Schiffe humanitärer Organisationen anwendbar, urteilten die Richter am Montag in Luxemburg (Rechts­sachen C-14/21 und C-15/21).

Diese Gründe müssen erfüllt sein

Für eine Kontrolle müssten die Behörden detailliert nachweisen, „dass belastbare Anhalts­punkte für eine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit, die Arbeits­bedingungen an Bord oder die Umwelt vorliegen“. Allein die Anzahl der Personen an Bord - Rettungs­schiffe steuern oft mit Hunderten Flüchtlingen und Migranten die Häfen an - sei für sich genommen kein Grund für eine Über­prüfung.

Der EuGH betonte, dass es im Völker­recht die Pflicht gebe, Personen in Seenot zu helfen. Menschen, die nach einem Rettungs­einsatz an Bord seien, müssten bei Sicherheits­Ã¼berprüfungen außer Betracht bleiben. „Die Anzahl der Personen an Bord, selbst wenn sie weit über der zulässigen Anzahl liegt, kann daher für sich genommen keinen Grund darstellen, der eine Kontrolle recht­fertigt“, teilte der EuGH mit. Nachdem die Geretteten von Bord gegangenen seien, dürfe der Hafenstaat das Schiff jedoch kontrollieren.

Der Hafenstaat darf bei Mängeln Maßnahmen ergreifen

Bei der Begründung einer solchen Kontrolle dürfe auch berücksichtigt werden, dass ein als Fracht­schiff zertifiziertes Schiff systematisch als Rettungs­schiff im Einsatz sei. Jedoch dürften nur Nachweise über Zeugnisse verlangt werden, die auch im Flaggen­staat nötig sind. Falls eine Kontrolle Mängel ergebe, dürfe der Hafenstaat Maßnahmen ergreifen, die „geeignet, erforderlich und angemessen“ seien.

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Sea-Watch sieht Urteil als Erfolg

„Das Urteil ist ein großer Erfolg für uns“, sagte ein Sprecher von Sea-Watch der Deutschen Presse-Agentur. Italien müsse jetzt konkrete Anhalts­punkte für eine Hafen­kontrolle vorlegen. Die Organisation sprach davon, dass das Mittelmeer­land zuvor darauf verwiesen habe, dass die Sea-Watch-Schiffe nicht in der richtigen Kategorie als Rettungs­schiffe zertifiziert seien. Der deutsche Flaggen­staat hingegen sieht laut der Organisation eine solche Kategorie für zivile Schiffe überhaupt nicht vor.

Seenotretter beklagen fadenscheinige Begründungen

Seenot­retter beklagen immer wieder, dass die italienischen Behörden ihre Schiffe mit fadenscheinigen Begründungen festhalten. Bei dem EuGH-Urteil ging es um die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe „Sea-Watch 3“ und „Sea-Watch 4“. Sie fahren regelmäßig ins zentrale Mittelmeer, um dort Menschen zu retten, die auf der Flucht von Nordafrika in Richtung EU in Seenot geraten sind.

Im Sommer 2020 waren beide Schiffe, die in Deutschland als Frachter zertifiziert sind, nach Rettungs­einsätzen von den italienischen Behörden überprüft worden. Begründet wurde dies damit, dass sie nicht als Rettungs­schiffe zertifiziert seien und deutlich mehr Personen an Bord aufgenommen hätten als zulässig. Aufgrund technischer und operativer Mängel sahen die Hafen­behörden eine Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt und hielten die Schiffe deshalb fest.

Sea-Watch klagte dagegen. Nach dem Grundsatz­urteil des EuGH muss nun ein italienisches Gericht in dem konkreten Fall entscheiden. Sea-Watch rechnet damit, dass der Prozess vor dem Gericht in Palermo im Herbst weitergehen könnte.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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