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Asylrecht und EU-Recht | 21.01.2022

Aufenthalts­recht

EuGH: Lange Abwesenheit führt nicht zu Verlust von Aufenthalts­recht

Drittstaats­angehörige behalten langfristige Aufenthalts­berechtigung in EU auch bei nur kurzer Anwesenheit

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2022, Az. C-432/20)

Menschen mit Aufenthalts­genehmigung in der EU verlieren diesen Status nach einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs auch dann nicht, wenn sie im vorangegangenen Jahr dort nur wenige Tage verbracht haben.

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Die Betroffenen hätten bereits bewiesen, dass sie in einem EU-Land verwurzelt sind, bevor sie den Status erhalten haben, befanden die Richter des höchsten EU-Gerichts in Luxemburg (Rechtssache C-432/20).

EuGH: Anwesenheit von wenigen Tagen zum Erhalt der Rechtsstellung ausreichend

Deshalb sollten die Menschen wie EU-Bürger das Recht haben, sich über einen längeren Zeitraum außerhalb der EU aufzuhalten - ohne dass sie ihre langfristige Aufenthalts­genehmigung verlieren. Jedoch dürften sie in zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht komplett abwesend sein. Diese Auslegung der fraglichen EU-Regeln führt nach Ansicht der Richter auch zu einer angemessenen Rechts­sicherheit für Betroffene.

Verlängerung langfristiger Aufenthaltsberechtigung abgelehnt

Hintergrund des Urteils ist ein Fall aus Österreich. Der Wiener Landes­hauptmann hatte den Antrag eines Kasachen auf Ver­längerung seiner Aufenthalts­berechtigung abgelehnt, weil dieser zuvor immer nur wenige Tage pro Jahr in der EU war. Der Kasache klagte dagegen vor dem Verwaltungs­gericht Wien. Dies wollte deshalb vom EuGH wissen, wie die entsprechenden EU-Regeln auszulegen sind. Darin heißt es, dass ein langfristig Aufenthalts­berechtigter seinen Status verliert, wenn er sich in zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht in der EU aufgehalten hat.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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