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EU-Recht und Verwaltungsrecht | 03.06.2022

Lebens­mittel­Ã¤hnliche Kosmetika

EuGH: Lebens­mitteln ähnelnde Kosmetika dürfen verboten werden

Lebens­mittel­Ã¤hnliche Kosmetika können bei Verwechslungs­gefahr sowie Vorliegen einer Gefährdung der Gesundheit untersagt werden

EU-Länder dürfen den Verkauf von lebens­mittel­Ã¤hnlichen Kosmetika untersagen - allerdings nur wenn eine Verwechslungs­gefahr sowie eine Gefährdung der Gesundheit bestehe, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Auch dann sei ein Verbot nicht zwingend erforderlich, hieß es.

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Hintergrund des Urteils ist ein in Litauen laufendes Verfahren: Einem Kosmetik­hersteller wurde vorgeworfen, Badekugeln, die wie Lebens­mittel aussehen, zu verkaufen und somit vor allem die Gesundheit von Kindern und älteren Menschen zu gefährden. Nach Ansicht des Herstellers reiche die Ähnlichkeit für ein Verbot jedoch nicht aus. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass eine solche Verwechslung auch tatsächlich gefährlich sein könne. Daraufhin legte das Oberste Verwaltungs­gericht in Litauen den Streit dem EuGH vor.

EuGH: Verbot nur bei Gefahr aufgrund von Ähnlichkeit mit Lebensmitteln

Der Gerichtshof betonte, dass die nationalen Behörden im Einzelfall prüfen sollten, ob eine Gefahr aufgrund der Ähnlichkeit mit Lebens­mitteln bestehe. Nach EU-Richtlinien könne man zumindest kein generelles Verbot vorschreiben. Es müsse unter anderem absehbar sein, dass beispiels­weise Kinder das Produkt in den Mund nehmen und verschlucken könnten. Dies müsse mit gesundheitlichen Risiken, wie der Gefahr des Erstickens oder der Vergiftung, verbunden sein.

Nachweis über gesundheitliche Gefahren für Verbot nicht zwingend notwendig

Da sich dies im konkreten Fall jedoch nicht nachweisen lasse, sollten nun die Verwaltungs­gerichte in Litauen den Streit klären. Allerdings sei ein sicherer Nachweis, dass gesundheitliche Gefahren vorliegen, für ein Verbot nicht zwingend erforderlich, hieß es.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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