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Arbeitsrecht | 16.12.2022

Leih­arbeits­verhältnis

EuGH: Niedrigerer Lohn für Leih­arbeiter muss ausgeglichen werden

Tarif­verträge müssen Ausgleichs­vorteile gewähren

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 15.12.2022, Az. C‑311/21)

Leih­arbeiter dürfen nur dann schlechter bezahlt werden als Stamm­beschäftigte, wenn diese Ungleich­behandlung im Tarif­vertrag ausgeglichen wird. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Rechtssache C-311721).

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Hintergrund ist der Fall einer befristet beschäftigten Leih­arbeit­nehmerin aus Deutschland. Sie erhielt den Angaben zufolge im Gegensatz zu den Stamm­arbeitnehmern in dem Unternehmen rund ein Drittel weniger Stundenlohn. Das war möglich, weil ihre Zeit­arbeits­firma nach einem Tarif­vertrag zahlte. Die Frau verlangt nun die Zahlung der Differenz.

BAG legte den Fall dem EuGH vor

Dieser sollte klären, unter welchen Voraus­setzungen ein Tarif­vertrag vom Grundsatz der Gleich­behandlung von Zeitarbeit­nehmern abweichen darf.

Wenigstens andere wesentliche Vorteile zu gewähren

Der EuGH stellte dafür nun klare Regeln auf: Wenn ein Tarif­vertrag einen niedrigeren Lohn für Leih­arbeiter vorsieht, müssen ihnen im Gegenzug andere wesentliche Vorteile gewährt werden. Das könnte zum Beispiel zusätzliche Freizeit sein. Andernfalls wären Leih­arbeiterinnen und Leih­arbeiter nicht gut genug geschützt. Dem EuGH zufolge ist das eine Einzel­fall­entscheidung. Außerdem müssen die EU-Staaten dem Gerichtshof zufolge dafür sorgen, dass Tarif­verträge wirksamen von Gerichten kontrolliert werden.

Regeln zu Leiharbeit beschäftigt EuGH immer wieder

Die Regeln zur Leiharbeit sind immer wieder Thema vor dem EuGH. Erst im März entschieden die Luxemburger Richter, dass man nicht unbedingt Anspruch auf eine Fest­anstellung bei einer Firma hat, wenn man jahrelang als Leih­arbeiter den gleichen Job bei einem Unternehmen macht.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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