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EU-Recht, Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 06.05.2022

Online-Handel

EuGH: Online-Händler müssen meist über Garantie informieren

Be­son­de­res In­ter­es­se des Ver­brau­chers mit Blick auf die Kauf­entscheidend

(Europäische Gerichtshof, Ur­teil vom 05.05.2022, Az. C-179/21)

Händler auf Online-Markt­plätzen wie Amazon müssen Verbraucher nach einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs in vielen Fällen über die Hersteller-Garantie von Produkten informieren - aber nicht immer.

Laut EuGH gelte die Pflicht nur dann, wenn die Information für die Kauf­entscheidung relevant sein könnte. Eine generelle Pflicht zur Angabe sei dagegen unverhältnismäßig (Rechtssache C-179/21).

Streit um Amazon-Angebot für Schweizer Taschenmesser

Hintergrund des Urteils ist ein Fall vor dem Bundes­gerichts­hof. Dabei geht es um einen Händler, der auf Amazon ein Taschen­messer eines Schweizer Herstellers angeboten hatte - allerdings ohne Angaben zu einer etwaigen Garantie zu machen. Über einen Link konnte lediglich ein Informations­blatt des Herstellers abgerufen werden. Ein Konkurrent klagte deshalb mit der Begründung, dass der Händler keine ausreichenden Angaben zur Hersteller-Garantie mache. Der Bundes­gerichts­hof rief in der Sache den EuGH an.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Grund­sätzlich gibt es einen Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewähr­leistung von zwei Jahren und einer Garantie, die freiwillig meist vom Hersteller gewährt wird.

EuGH: Umfassende Informationspflicht bei berechtigtem Verbraucherinteresse

Der EuGH machte nun deutlich, dass Händler die Informationen über die Garantie des Herstellers nicht Grund­sätzlich angeben müssen. Diese Pflicht bestehe nur dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran habe. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Händler die Garantie zu einem Verkaufs- oder Werbe­argument mache. Teil der Informationen könnten neben der Garantie­dauer und dem Geltungs­bereich auch der Reparatur­ort, mögliche Beschränkungen der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantie­gebers sein.

Abmahnung wegen fehlenden Informationen

Philipp Rohdenburg, Rechtsanwalt bei der internationalen Wirtschafts­kanzlei CMS Deutschland, kommentierte: „Insbesondere für deutsche Online-Anbieter bedeutet das: Wird ein Angebot mit einer Garantie beworben, muss er sämtliche Informationen hinsichtlich der Garantie bereit­stellen. Andernfalls riskiert er eine Abmahnung.“

Quelle: dpa/DAWR/ab

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