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Datenschutzrecht, EU-Recht und Verbraucherrecht | 22.06.2022

Fluggast­daten

EuGH: Verarbeiten von Fluggast­daten nur in engen Grenzen möglich

Verarbeiten von Fluggast­daten muss auf das für den Kampf gegen Terror absolut Notwendige beschränkt werden

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 21.06.2022, Az. C-817/19)

Adresse, Telefon­nummer, Gepäck­angaben - Daten wie diese werden beim Fliegen häufig verarbeitet. Das soll vor allem im Kampf gegen Terrorismus helfen. Doch gehen manche EU-Staaten dabei zu weit?

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Das Verarbeiten von Fluggast­daten durch die EU-Staaten muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichts­hofs auf das für den Kampf gegen Terror absolut Notwendige beschränkt werden. Zudem machte das europäische Höchst­gericht in dem Urteil deutlich, dass die Verarbeitung der Daten bei Flügen innerhalb der EU gegen EU-Recht verstoße, sofern keine Terror­gefahr bestehe (Rechtssache C-817/19).

PNR-Richtlinie erlaubt Datenspeicherung

Die sogenannte PNR-Richtlinie (Passager Name Record) der Europäischen Union sieht vor, dass Fluggast­daten bei der Über­schreitung einer EU-Außen­grenze in großer Zahl systematisch verarbeitet werden. So sollen terroristische Straftaten und andere schwere Kriminalität verhindert und aufgedeckt werden. Zu den gespeicherten Daten gehören etwa Anschrift, Gepäck­angaben, die Telefon­nummer und die Namen der Mit­reisenden.

Menschenrechtsorganisation klagte gegen belgisches Umsetzungsgesetz

Die belgische Menschen­rechts­organisation Ligue des droits humains (Liga für Menschen­rechte) klagte dagegen, wie Belgien die EU-Regeln umsetzt. Sie sieht unter anderem das Recht auf Achtung des Privat­lebens und auf Schutz personen­bezogener Daten verletzt. Zudem würden durch die Ausdehnung des Systems auf Flüge innerhalb der EU und auf die Beförderung mit anderen Verkehrs­mitteln als dem Flugzeug indirekt wieder Grenz­kontrollen eingeführt.

Belgischem Recht verpflichtet Reiseunternehmen zur Weitergabe der Daten

Nach belgischem Recht sind Flug-, Bahn- Bus-, Fähr- und Reise­unternehmen dazu verpflichtet, die Daten ihrer Passagiere, die über die Landes­grenzen hinaus unterwegs sind, an eine Zentral­stelle weiter­zugeben, in der unter anderem Polizei und Geheim­dienste vertreten sind. Das Urteil in dem belgischen Fall muss nun ein nationales Gericht treffen. Nach dem Richter­spruch des EuGH dürften die belgischen Regeln jedoch gegen EU-Recht verstoßen.

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Auch Klärung in Deutschland gefordert

Gleiches dürfte für die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie gelten, da Deutschland die Regeln auf alle inner­europäischen Flüge ausgeweitet hat. Das Verwaltungs­gericht Wiesbaden und das Amtsgericht Köln legten dem EuGH 2020 Fragen zur PNR-Richtlinie vor. Auch hier soll der EuGH unter anderem klären, ob die Richtlinie mit Grund­rechten auf Achtung des Privat- und Familien­lebens und dem Schutz personen­bezogener Daten vereinbar ist.

EuGH: Befugnisse in PNR-Richtlinie eng auszulegen

Mit Blick auf den belgischen Fall stellt der EuGH nun zunächst einmal fest, dass die Richtlinie mit den relevanten Teilen der europäischen Grundrechte-Charta in Einklang stehe. Zugleich betont der Gerichtshof, dass die Regeln fraglos einen schwerwiegenden Eingriff etwa in das Recht auf Achtung des Privat- und Familien­lebens sowie den Schutz personen­bezogener Daten darstellten. Die Befugnisse unter der Richtlinie müssen nach Ansicht des EuGH eng ausgelegt werden. Dann könne die Übermi­ttlung, Verarbeitung und Speicherung der fraglichen Daten auf das im Kampf gegen Terror und schwere Kriminalität absolut Notwendige beschränkt angesehen werden.

Anwendung auf alle EU-Flüge nur bei aktueller terroristischer Bedrohung

Dies bedeute, dass sich das durch die PNR-Richtlinie eingeführte System nur auf die im Anhang der Richtlinie genannten Informationen erstrecken dürfe. Auch müsse das System auf terroristische Straftaten und schwere Kriminalität mit einem objektiven Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen beschränkt sein. Straftaten, die zwar in der Richtlinie genannt werden, aber in dem jeweiligen EU-Land unter gewöhnliche Kriminalität fallen, dürften nicht dazu­gehören.

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Aufs absolut Notwendige beschränkt

Zudem müsse die Ausdehnung des Systems auf einen Teil oder alle EU-Flüge auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Die PNR-Richtlinie dürfe nur dann auf alle EU-Flüge angewandt werden, wenn ein Land mit einer terroristischen Bedrohung konfrontiert sei. Grund­sätzlich betont der EuGH, dass die Richtlinie nicht dazu genutzt werden dürfe, die Grenz­kontrollen zu verbessern und den Kampf gegen illegale Einwanderung zu stärken.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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