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Ausländerrecht, EU-Recht und Familienrecht | 02.08.2022

Kindergeld und Familien­nachzug

EuGH kippt deutsche Regelungen zu Familien­nachzug und Kindergeld

Deutsche Regelung zum Familien­nachzug ist rechts­widrig

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 01.08.2022, Az. C-720/20, C-273/20, C-355/20, C-279/20, C-411/20)

Kein guter Tag für Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof: Das höchste europäische Gericht kassiert gleich mehrere Regeln, die die Rechte von Flüchtlingen und Migranten betreffen.

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Der Europäische Gerichtshof hat mehrere deutsche Regelungen zum Umgang mit Flüchtlingen und Migranten gekippt. Die höchsten europäischen Richter erklärten eine Regel zum Nachzug von Familien­angehörigen von Flüchtlingen sowie Einschränkungen von Kindergeldleistungen für Zuzügler aus anderen EU-Staaten für rechts­widrig. In einem weiteren Fall mit Deutschland­bezug wurden die Rechte minder­jähriger Flüchtlinge gestärkt, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. EU-Recht steht in dem Staatenbund über dem nationalen Recht. EuGH-Urteile müssen deshalb von den EU-Staaten umgesetzt werden.

Volljährig während des Verfahrens? Nachzug darf nicht verwehrt werden

Eine „180-Grad-Wende“ der Flüchtlingsp­olitik folgt nach Ansicht der Flüchtlings­organisation Pro Asyl aus dem Urteil zum Familien­nachzug. Bislang ist es in Deutschland gängig, dass ein solcher Nachzug verwehrt wird, wenn ein minder­jähriges Kind während des Verfahrens volljährig wird. „Nach dieser Logik büßen die Familien dafür, dass die deutsche Bürokratie so langsam arbeitet“, argumentiert Pro Asyl.

Dieser Ansicht ist auch der EuGH. Den deutschen Regeln zufolge hätten die zuständigen Behörden und Gerichte keinen Grund, die Anträge der Eltern mit der gebotenen Dringlichkeit zu bearbeiten. Zudem hänge der Erfolg eines Antrags hauptsächlich von Umständen ab, die in der Hand nationaler Behörden und Gerichte liege.

Hintergrund der Ent­scheidung sind mehrere Fälle, die aus der großen Flucht­bewegung 2015 nach Deutschland folgten und an deutschen Gerichten anhängig sind. Zum einen geht es um syrische Eltern, die Visa zur Familien­zusammen­führung mit ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten, minderjährigen Sohn beantragten. Zum anderen geht es um einen Fall, bei dem eine minder­jährige Syrerin zu ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Vater wollte. Die Minderjährigen wurden im Laufe der Verfahren volljährig, weshalb deutsche Behörden die Anträge auf Familien­zusammen­führung ablehnten.

Ein Sprecher des Bundes­innen­ministeriums konnte sich zunächst nicht zu möglichen Konsequenzen des Urteils äußern und verwies darauf, dass die Ent­scheidung zunächst ausgewertet werden müsse. „Wenn sich daraus Handlungs­bedarf ergibt, wird das natürlich erfolgen.“

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Ungleichbehandlung beim Kindergeld nicht mit EU-Recht vereinbar

Ebenfalls gekippt wurde eine Regel, die Kindergeld­zahlungen für zugezogene Menschen aus anderen EU-Staaten einschränkt. Demnach dürfen Ansprüche in den ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht von Einkünften aus einer Erwerbs­tätigkeit abhängig gemacht werden.

Die EuGH-Richter argumentierten, dass das in Rede stehende Kindergeld keine Sozialhilfe­leistung im Sinne möglicher Ausnahme­bestimmungen darstelle. Grund dafür sei, dass es nicht der Sicherstellung des Lebens­unterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familien­lasten. Da im EU-Recht hinsichtlich solcher Familien­leistungen keine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staats­angehörigen eines anderen Mitglieds­staat vorgesehen sei, stehe das EU-Recht der deutschen Ungleich­behandlung entgegen.

Rechte minderjähriger bei Antrag auf internationalen Schutz gestärkt

In einem weiteren Fall stärkte der EuGH die Rechte minder­jähriger Flüchtlinge, die in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Es dürfe bei einem solchen Antrag keine Rolle spielen, ob den Eltern des Minderjährigen zuvor bereits in einem anderen Mitglied­staat internationaler Schutz zuerkannt worden sei, urteilten die Richter. Voraussetzung ist demnach allerdings unter anderem, dass der minder­jährige zuvor nicht schon in einem anderen Land schriftlich um Schutz gebeten hat.

Damit widersprach der EuGH den deutschen Behörden. Diese hatten sich für den Antrag auf internationalen Schutz einer russischen Minderjährigen eigentlich nicht zuständig gefühlt, weil ihre Familie bereits einen Schutz­status in Polen bekommen hatte.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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