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Bankrecht, EU-Recht und Verbraucherrecht | 12.11.2020

Bankkarten-Verlust

EuGH stärkt Verbraucher bei Bankkarten-Verlust

Bank trägt Haftungs­risiko bei kontakt­losem Zahlennach Verlust­meldung

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 11.11.2020, Az. C 287/19)

Das kontaktlose Bezahlen mit Bank- oder Kredit­karten boomt. Doch wie sicher ist das NFC-Verfahren? Wer haftet, wenn die Karte abhanden kommt? Und können Betrüger heimlich Zahlungen provozieren? Der EuGH hat sich mit einem Urteil an die Seite der Verbraucher gestellt.

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Beim Verlust einer Bankkarte mit kontakt­loser Bezahl­funktion hat der Europäische Gerichtshof die Verbraucher in der EU gestärkt. Nach einem Urteil trägt der Kunde nicht das Risiko für Zahlungen, die vorgenommen werden, nachdem er das Abhanden­kommen einer Karte bei der Bank gemeldet hat. Diese könne nicht einfach behaupten, dass es technisch unmöglich sei, die sogenannte Nahfeld­kommunikations­funktion (NFC) für das kontaktlose Zahlen zu sperren, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C 287/19).

Streit um Allgemeine Geschäftsbedingungen der DenizBank

Banken verlangen in der Regel beim kontakt­losen Bezahlen mit NFC-Karten oder einem Smartphone bei Beträgen bis zu 25 Euro keine Eingabe eines PIN-Codes. Die deutsche Kredit­wirtschaft hat in der Corona-Krise dieses Limit auf 50 Euro hochgesetzt. Hintergrund ist eine Klage des österr­eichischen Vereins für Konsumenten­information (VKI) gegen die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für NFC-Karten der DenizBank. Darin schließt die Bank unter anderem ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus.

Zudem weist sie darauf hin, dass der Konto­inhaber beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs trägt sowie die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich sei. Im Prozess vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs bestritt die DenizBank „das Vorbringen des VKI, dass eine solche Sperrung technisch möglich sei“, dem EuGH zufolge hingegen nicht.

Keine finanziellen Folgen für Kunden nach Meldungen

Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass es sich beim kontakt­losen Zahlen zwar um ein anonymisiertes Zahlungs­instrument im Sinne der entsprechenden EU-Richtlinie handele und dies der Bank Haftungs­erleichterungen ermögliche. Aber die Bank könne nicht einfach behaupten, dass das Sperren der Karte technisch unmöglich sei, obwohl dies nachweislich falsch sei. Der Kunde müsse den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos melden können. Nach dieser Meldung dürften keine finanziellen Folgen für den Kunden entstehen - es sei denn, er habe in betrügerischer Absicht gehandelt.

Die Über­tragung von Bezahldaten via Near Field Communication (NFC) gilt generell als sicher und ausgereift. Da der Abstand der Bankkarte oder eines Smartphones zum Bezahl­terminal nur wenige Zentimeter betragen darf, kann der über­tragene Datensatz („Token“) nicht aus der Ferne abgefangen werden. Das unter­scheidet NFC von der Funktechnik Bluetooth. Außerdem ist der verschlüsselt über­tragene Token nur für diesen einen Bezahl­vorgang gültig und kann nicht mehrfach verwendet werden.

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Unbemerkte Abbuchungen unwahrscheinlich

Da die Banken für kleinere Summen bis 25 Euro keine Eingabe einer PIN am Kassen­terminal verlangen, ist es zumindest theoretisch möglich, dass Angreifer selbst eine nicht autorisierte Zahlung auslösen. Dazu müssten sie sich der NFC-Karte des Opfers mit einem kleinen Mobil­terminal unbemerkt bis auf wenige Zentimeter nähern, etwa im Gedränge einer U-Bahn. Diese Angriffs­methode kann allerdings wirksam ausgehebelt werden, in dem man eine NFC-fähige Kredit- oder Girokarte zusammen mit anderen zusammen im Portemonnaie aufbewahrt, da sich mehrere NFC-fähige Karten gegenseitig blockieren. Das funktioniert auch mit dem neuen Personal­ausweis mit NFC-Funktion.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations­technik (BSI) hält es deshalb für „unwahrscheinlich“, dass Karten „im Vorbeigehen“ abgegriffen werden. Wer einen unbefugten Zahlungs­vorgang durch NFC befürchtet, kann seine Kredit- oder Girokarte auch in eine Abschirm­hülle stecken, die Kommunikation durch NFC unterbindet. Zum Bezahlen via NFC müsste die Karte dann stets aus der Hülle entnommen werden.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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