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Die Richter stellten gleichzeitig klar, dass Schadenersatz auch bei einem sogenannten immateriellen Schaden fällig werden kann. Dafür ist auch nicht nötig, dass der Schaden besonders groß ausfällt, wie zuvor von einigen Gerichten gefordert.
Österreicher begehrt Schadensersatz wegen Ermittlung politischer Affinität
Hintergrund ist ein Fall aus Österreich, wo ein Mann die Post auf immateriellen Schadenersatz verklagt hat. Der Konzern hatte Adressen einer parteipolitischen Präferenz zugeordnet, um ihren Kunden zielgerichtete Werbung zu ermöglichen. Dem Kläger wurde eine hohe Affinität zur rechten FPÖ zugeschrieben. Er empfand diese Zuordnung beschämend und kreditschädigend und verlangte daraufhin 1000 Euro Schadenersatz. Weitergegeben wurden die Daten von der Post nicht.
DS-GVO-Verstoß allein begründet keinen Schadensersatzanspruch
Der EuGH urteilte nun, dass man nur Schadenersatz verlangen kann, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Verstoß gegen die DSGVO, einen daraus resultierenden materiellen oder immateriellen Schaden und einen kausalen Zusammenhang zwischen beidem.
Bemessung des Schadenersatzes ist Sache der EU-Länder
Die Kriterien für die Berechnung von solchem Schadenersatz müssen die EU-Länder festlegen, so die Richter. Dabei müsse aber sichergestellt werden, dass Betroffene vollständig und wirksam entschädigt würden. Im konkreten Fall muss nun das österreichische Gericht entscheiden.
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