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EU-Recht, Schadensersatz und Verbraucherrecht | 05.05.2023

Schadens­ersatz

EuGH zu Verstoß gegen Datenschutz: Kein Schaden­ersatz ohne Schaden

Bloße Verstoß gegen die DSGVO stellt noch kein Grund für Schaden­ersatz dar

(Europäische Gerichtshof, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21)

Der bloße Verstoß gegen die Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO) ist noch kein Grund für Schaden­ersatz. Es muss auch tatsächlich ein Schaden entstanden sein, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Die Richter stellten gleich­zeitig klar, dass Schaden­ersatz auch bei einem sogenannten im­materiellen Schaden fällig werden kann. Dafür ist auch nicht nötig, dass der Schaden besonders groß ausfällt, wie zuvor von einigen Gerichten gefordert.

Österreicher begehrt Schadensersatz wegen Ermittlung politischer Affinität

Hintergrund ist ein Fall aus Österreich, wo ein Mann die Post auf im­materiellen Schaden­ersatz verklagt hat. Der Konzern hatte Adressen einer partei­politischen Präferenz zugeordnet, um ihren Kunden ziel­gerichtete Werbung zu ermöglichen. Dem Kläger wurde eine hohe Affinität zur rechten FPÖ zugeschrieben. Er empfand diese Zuordnung beschämend und kredit­schädigend und verlangte daraufhin 1000 Euro Schaden­ersatz. Weiter­gegeben wurden die Daten von der Post nicht.

DS-GVO-Verstoß allein begründet keinen Schadensersatzanspruch

Der EuGH urteilte nun, dass man nur Schaden­ersatz verlangen kann, wenn drei Voraus­setzungen erfüllt sind: Ein Verstoß gegen die DSGVO, einen daraus resultierenden materiellen oder im­materiellen Schaden und einen kausalen Zusammenhang zwischen beidem.

Bemessung des Schadenersatzes ist Sache der EU-Länder

Die Kriterien für die Berechnung von solchem Schaden­ersatz müssen die EU-Länder festlegen, so die Richter. Dabei müsse aber sicher­gestellt werden, dass Betroffene vollständig und wirksam entschädigt würden. Im konkreten Fall muss nun das österr­eichische Gericht entscheiden.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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