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Familienrecht | 16.06.2021

Kündigung der Ehewohnung

Ex-Partner kann Kündigung der Ehewohnung nicht verweigern

Nach einem Jahr muss sie den Mietvertrag übernehmen oder der Kündigung zustimmen

(Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.03.2021, Az. 477 F 23297/20 RI)

In der Ehewohnung bleiben, den Ex-Partner aber die Miete zahlen lassen und ihm die Kündigung der Wohnung verweigern - geht das? Nicht auf Dauer, wie ein Gericht entschieden hat.

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Nach einer Trennung zieht meist einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Möchte er diese Wohnung kündigen, muss der dort wohnende Ex-Partner mitwirken oder zustimmen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az: 477 F 23297/20 RI) entschieden.

Streit um Kündigung der ehemaligen Ehewohnung

Im konkreten Fall bestand ein Mietvertrag zwischen Vermieter und beiden Ehepartnern. Als die Ehe scheiterte, war der Ehemann mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, zahlte aber die monatliche Miete weiter. Acht Monate später forderte er seine Noch-Ehefrau auf, den Vermieter zu ersuchen, ihn aus dem Miet­verhältnis zu entlassen. Zwei Monate später kündigte er die Wohnung.

Frau forderte eheliche Solidarität

Seine Frau wollte das Miet­verhältnis jedoch nicht übernehmen und stimmte der Kündigung nicht zu. Unter anderem wies sie auf die Verpflichtung ihres Mannes zur ehelichen Solidarität hin.

AG: Getrenntlebende Ehefrau muss bei Kündigung der Ehewohnung mitwirken

Ohne Erfolg. Nach einer Trennung könne der Ehepartner die Zustimmung zur oder die Mitwirkung bei der Kündigung der ehemaligen Ehewohnung verlangen, urteilte das Gericht. Der in der Wohnung lebende Ex-Partner könne nicht mehr beanspruchen, dass der andere Partner daran mitwirke, das Miet­verhältnis aufrecht zu erhalten.

Ein Jahr reicht für Neuorientierung

Zwar könne nacheheliche Solidarität entgegen­stehen, allerdings nicht im vorliegenden Fall. Der Grundsatz gebiete es, dem Betroffenen nach der Trennung ein angemessenen Zeitraum der Neu­orientierung zu­zubilligen. Die Richter bemaßen diesen Zeitraum in diesem konkreten Fall mit einem Jahr. Der sei jedoch bereits vergangen. Die Ent­scheidung ist nicht rechts­kräftig.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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