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Nach einer Trennung zieht meist einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Möchte er diese Wohnung kündigen, muss der dort wohnende Ex-Partner mitwirken oder zustimmen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az: 477 F 23297/20 RI) entschieden.
Streit um Kündigung der ehemaligen Ehewohnung
Im konkreten Fall bestand ein Mietvertrag zwischen Vermieter und beiden Ehepartnern. Als die Ehe scheiterte, war der Ehemann mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, zahlte aber die monatliche Miete weiter. Acht Monate später forderte er seine Noch-Ehefrau auf, den Vermieter zu ersuchen, ihn aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Zwei Monate später kündigte er die Wohnung.
Frau forderte eheliche Solidarität
Seine Frau wollte das Mietverhältnis jedoch nicht übernehmen und stimmte der Kündigung nicht zu. Unter anderem wies sie auf die Verpflichtung ihres Mannes zur ehelichen Solidarität hin.
AG: Getrenntlebende Ehefrau muss bei Kündigung der Ehewohnung mitwirken
Ohne Erfolg. Nach einer Trennung könne der Ehepartner die Zustimmung zur oder die Mitwirkung bei der Kündigung der ehemaligen Ehewohnung verlangen, urteilte das Gericht. Der in der Wohnung lebende Ex-Partner könne nicht mehr beanspruchen, dass der andere Partner daran mitwirke, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten.
Ein Jahr reicht für Neuorientierung
Zwar könne nacheheliche Solidarität entgegenstehen, allerdings nicht im vorliegenden Fall. Der Grundsatz gebiete es, dem Betroffenen nach der Trennung ein angemessenen Zeitraum der Neuorientierung zuzubilligen. Die Richter bemaßen diesen Zeitraum in diesem konkreten Fall mit einem Jahr. Der sei jedoch bereits vergangen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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