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Verbraucherrecht und Wettbewerbsrecht | 18.09.2023

Express­versand

Express­versand mit Extra-Kosten darf nicht voreingestellt sein

Urteil ist noch nicht rechts­kräftig

(Landgericht Freiburg, Urteil vom 16.06.2023, Az. 2 O 57/22 KfH)

Ein auf­gedrängter Express­versand im Onlineshop, der extra kostet? Das klingt nicht in Ordnung. Ist es auch nicht, hat ein Gericht entschieden.

Ein vor­eingestellter, kosten­pflichtiger Express­versand, der aktiv weggeklickt werden muss, wenn man ihn nicht wünscht, ist in einem Onlineshop nicht rechtens. Das hat das Landgericht Freiburg in einem Urteil entschieden (Az.: 2 O 57/22 KfH).

Kostenpflichtige Expressversand als Opt-out voreingestellt

In dem Fall hatte ein Online­händler für Elektronik bei der Bestellung bestimmter Produkte neben dem Standard- auch einen Express­versand angeboten und dafür neben den Versand­kosten einen Euro Zuschlag erhoben. Der Kosten­pflichtige Express­versand war als Opt-out voreingestellt. Das heißt: Wer keinen Express­versand wollte, musste das gesetzte Häkchen entfernen. Dagegen klagte der vzbv - mit Erfolg.

Verstoß gegen das Verbraucherrecht

Das Landgericht stellte einen Verstoß gegen das Verbraucher­recht fest: Danach dürfe im elektronischen Geschäfts­verkehr ein Unternehmen eine Zahlungs­vereinbarung über eine Neben­leistung nicht durch eine Vor­einstellung herbei­führen.

Expressversand stellt Zusatzleistung dar

Zudem entschied die Kammer, dass der angebotene Express­versand nicht zur Haupt­leistung gehöre, sondern eine Zusatz­leistung darstelle. Zur Haupt­leistung gehöre nur die Lieferung im Standard­versand. Diese Einordnung ergebe sich auch aus der Wortwahl in dem entsprechenden Angebot, in dem das Produkt als „express­fähig“ bezeichnet und der Express­versand gegen einen Euro „Express­zuschlag“ angeboten wurde.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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